Das offene Ohr
Zwischen­verdienst: Die Arbeitslosenkasse hat mir zu viel angerechnet

Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

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Ich habe per Ende November 2025 meine Arbeitsstelle verloren. Daraufhin habe ich mich auf den 1. Dezember 2025 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Am 26. März 2026 konnte ich mit einem Temporärbüro ­einen befristeten Einsatzvertrag ab dem 1. April 2026 unterzeichnen. Gemäss diesem wurde ich für ein Arbeitspensum von 20 Stunden in der Woche angestellt. Im April hat mich die Firma, in der ich arbeite, aber weniger als 20 Stunden in der Woche eingesetzt. Die Arbeitslosenkasse hat nun aber als Zwischenverdienst einen Betrag für den April angerechnet, der den zugesicherten Stunden entspricht und somit höher ist als der Betrag, den ich effektiv verdient habe. Darf sie das?

TEMPORÄRARBEIT: Was passiert, wenn man zu wenig eingesetzt wird? (Foto: Canva)

Francesco Salerno: Ja. Der Einsatzvertrag untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz, gemäss dem das Temporärbüro mit der arbeitnehmenden Person grundsätzlich einen schriftlichen Vertrag abschliessen muss. In diesem Vertrag sind u. a. die Arbeitszeit sowie der Lohn geregelt. Die Vereinbarung der Arbeitszeit dient dazu, dass die arbeitnehmende Person klar erkennen kann, in welchem Umfang sie arbeiten und mit welchem Verdienst sie rechnen kann. Wenn Sie der Einsatzbetrieb nun nicht im vertraglich vereinbarten Umfang einsetzt, ist die Arbeitslosenkasse trotzdem verpflichtet, mindestens die vertraglich zugesicherten Stunden als Zwischenverdienst anzurechnen – denn Sie haben Anspruch auf diesen Verdienst (siehe Frage ­unten). Entsteht beim Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden, zum Beispiel durch einen ­Auftragsrückgang, ist dies nicht durch die Arbeitslosenkasse zu tragen.

Temporär: Weniger als im Vertrag

Wenn die Arbeitslosenkasse mir einen Zwischenverdienst anrechnet, den ich in dieser Höhe gar nicht verdient habe, fehlt mir Geld. Wie muss ich vorgehen, um diese für mich schwierige finan­zielle Situation zu lösen?

Francesco Salerno: Gemäss Obligationenrecht muss der Arbeitgeber Ihnen den zugesicherten Lohn auszahlen, ohne dass Sie zur Nachleistung verpflichtet sind, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich für die zugesicherten Arbeitsstunden anbieten und dem Arbeitgeber melden, falls Sie zu wenig eingesetzt werden. Es ist auch wichtig, dass Sie dies unverzüglich dem Temporärbüro melden. Dieses vergütet nämlich nur die nachgewiesenen Arbeitsstunden, es sei denn, dass Sie nachweisen können, dass die Firma, in der Sie arbeiten, Sie zu wenig eingesetzt hat, obwohl Sie sich angeboten haben. Allfällige Lohnforderungen gegenüber dem Arbeit­geber bzw. dem Temporärbüro müssen durch Sie selber durchgesetzt werden.

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