Das offene Ohr
Krank nach der Kündigung: Wird meine Kündigungsfrist verlängert?

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Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Mitte Mai bekam ich von meiner Arbeitgeberin die Kündigung per Ende Juni. Ich bin im ersten Dienstjahr, und meine Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Leider wurde ich kurz danach bis Mitte Juni krank. Darauf legte mir die Arbeitgeberin unter massivem Druck eine Aufhebungsvereinbarung vor, in der festgehalten wird, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Juni abgerechnet und beendet wird. Dummerweise habe ich dem Druck nicht standgehalten und unterschrieben, anstatt mich über meine Rechte zu informieren. Inzwischen habe ich erfahren, dass sich meine Kündigungsfrist wegen meiner Krankheit verlängert hätte. Kann ich gegen die Aufhebungsvereinbarung vorgehen?

KÜNDIGUNG ERHALTEN? Diese Punkte sollten Sie beachten. (Foto: Adobe Stock)

Myriam Muff: Ja. Wenn Sie nach Kündigung seitens der Arbeitgeberin krank werden, steht die Kündigungsfrist gemäss Art. 336 c Obligationenrecht (OR) während der Krankheit still, maximal während einer bestimmten Sperrfrist. Diese hängt von der Anzahl Dienstjahre ab und beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage. Dies führt zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist und letztlich dazu, dass Ihr Arbeitsvertrag erst Ende Juli enden würde. Wenn Arbeitnehmende jedoch selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, kommt die Sperrfrist nicht zur Anwendung. Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass es sich bei der Aufhebungsvereinbarung um einen echten Vergleich handelt, der gleichwertige Zugeständnisse beider Parteien enthält. Das heisst: Die Ansprüche, auf die jede Partei verzichtet, müssen von vergleichbarer Wertigkeit sein. Ist dies nicht der Fall, wird das Gesetz verletzt: Demnach können Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich auf zwingende Bestimmungen aus dem Gesetz oder aus einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben, nicht verzichten. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Vertragsauflösung muss zudem ohne jeglichen Druck erteilt werden, andernfalls handelt es sich um eine Umgehung des Kündigungsschutzes. Da in Ihrem Fall keine gleichwertigen Zugeständnisse für beide Parteien vorliegen (es profitiert einzig die Arbeitgeberin) und weil Sie die Aufhebungsvereinbarung zudem unter Druck unterschrieben haben, können Sie diese Vereinbarungen mit guten Erfolgschancen anfechten. 


Sonntagsarbeit: Gibt es mehr Lohn? 

Kürzlich musste ich wegen eines dringenden Bedürfnisses im Betrieb Sonntagsarbeit von fünf Stunden machen. Dies kommt praktisch nie vor. Bekomme ich dafür mehr Lohn? Und kann ich einen Ersatzruhetag beziehen? 

Myriam Muff: Ja und nein: Sie haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent, nicht aber auf einen ganzen Ersatzruhetag. Gemäss Arbeitsgesetz und der dazugehörigen Verordnung 1 haben Sie für die gearbeiteten fünf Stunden am Sonntag dann Anspruch auf Lohnzuschlag von 50 Prozent, wenn Sie «vorübergehende» Sonntagsarbeit machen. Dies ist bei höchstens 6 Sonntagen pro Jahr der Fall. Einen ganzen Ersatzruhetag erhalten Sie nur, wenn Sie am Sonntag mehr als fünf Stunden arbeiten, während Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen ist.

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