Meine Rechte
Das sollten Sie über Ferien wissen

Darf meine Chefin bestimmen, wann ich Ferien nehmen muss? Verfallen meine Ferientage, wenn ich sie bis Ende Jahr nicht bezogen habe? Und was ist, wenn ich in den Ferien krank werde? Fragen und Antworten rund um die schönste Zeit des Jahres.

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ENDLICH FERIEN: work zeigt auf, welche Rechte Sie haben. (Foto: Canva)

Wo sind Ferien rechtlich geregelt?

Das Ferienrecht ist im Obligationenrecht (OR) geregelt (Art.  329a bis 329c). Es gilt für jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Branche oder der Vertragsform. Gesetzliche Ferienansprüche können im Arbeitsvertrag und in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) erweitert, nicht aber gemindert werden. Während der Ferien haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn.

Wie viele Ferien habe ich zugut?

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 20. Altersjahr. Jüngere Angestellte haben fünf Wochen zugut. Viele Gesamtarbeitsverträge sehen zusätzlich auch für Mitarbeitende über 50 Jahren oder ab einer bestimmten Dienstzeit eine 5. fünfte Ferienwoche vor.

Darf mir mein Chef vorschreiben, wann ich Ferien beziehen muss?

Jein. Der Arbeitgeber darf bestimmen, wann Sie Ferien beziehen – er darf dabei aber Ihre Bedürfnisse nicht ignorieren. Im Gesetz steht: «Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.» Das bedeutet: Haben Sie zum Beispiel minderjährige Kinder, die noch zur Schule gehen, sollte darauf Rücksicht genommen werden, dass Sie Ihre Ferien während den der Schulferien beziehen können.

Meine Chefin möchte mir die Ferien auszahlen. Darf Sie das?

Grundsätzlich darf Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef kein Geld bezahlen und dafür die Ferien streichen. Der Grund: Ferien sollen der Erholung von der beruflichen Belastung dienen. Deshalb sind Arbeitnehmende auch verpflichtet respektive haben das Recht, mindestens zwei Ferienwochen am Stück zu beziehen. Ausnahmen sind bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen erlaubt: Hier kann der Ferienanspruch mit einer (prozentualen) Ferienentschädigung beglichen werden. Diese muss aber klar definiert sein und sowohl im Arbeitsvertrag geregelt als auch in jeder Lohnabrechnung in Form von Franken oder Prozenten klar deklariert sein. Es ist also nicht zulässig, im Vertrag nur zu schreiben: «Ferien im Stundenlohn inbegriffen».

Was, wenn ich in den Ferien krank werde?

Wenn Sie in den Ferien krank werden, haben Sie grundsätzlich das Recht, die Ferien nachzuholen. Sie brauchen aber zwingend ein Arztzeugnis. Dann ist stellt sich die Frage, ob Sie «nur» arbeitsunfähig oder auch ferienunfähig sind. Nur wenn der Arzt oder die Ärztin Ihnen beides bestätigt, haben Sie Anspruch auf Feriennachbezug oder auf Ferienverschiebung. Ferienunfähig bedeutet, dass die Krankheit Sie daran hindert, sich während der Ferien ausreichend zu erholen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Schmerzen so stark sind, dass Erholung nicht möglich ist. Es kommt dabei also massgeblich auf die Dauer der Beeinträchtigung und deren Intensität an.

Können Ferienansprüche verfallen?

Ferienansprüche verjähren gemäss OR nach fünf Jahren. Diese Frist kommt aber praktisch nie zum Tragen, da automatisch zuerst die ältesten Ferientage aufgebraucht werden – ausser der Chef oder die Chefin teilt Ihnen mit, dass ein anderes Ferienkontingent als das älteste verbraucht werden soll. Ein automatischer «Verfall» Ende Jahr ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit gewissen Einschränkungen – zum Beispiel einer Fristsetzung oder vorgängigen Mahnung – kann er aber über den Arbeitsvertrag geregelt werden.

Muss ich erreichbar sein?

Sie sind nicht verpflichtet, während Ihrer Ferien für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Denn im Gesetz ist festgehalten, warum es Ferien gibt: Für die – ungestörte – Erholung. Und eine obligatorische Erreichbarkeit würde diese Erholung fundamental stören. So ist es auch nicht erlaubt, während der Ferien zu arbeiten. Zwingt Sie Ihre Chefin oder Ihr Chef, während Ihrer Abwesenheit erreichbar zu sein, haben Sie das Recht, die Ferien nachzuholen. Sind Sie gezwungen, zu telefonieren, zu mailen oder sonst zu arbeiten, können Sie die geleistete Arbeitszeit von den Ferien abziehen.

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