Schweiz weibelte dagegen, doch Uno-Gericht bestätigt:
Streiken gehört zur Gewerkschaftsfreiheit!

Der Internationale Gerichtshof (IGH) erteilt Arbeitgeber-Hardlinern eine Abfuhr: Das Streikrecht sei sehr wohl Teil der Koalitionsfreiheit, wie sie die ILO definiert. Das Bundesgericht müsse jetzt über die Bücher, fordert der Gewerkschaftsbund.

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BÜEZER DÜRFEN FÜR IHRE RECHTE AUF DIE STRASSE GEHEN: Das bestätigt ein neues Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag. (Fotos: Keystone / Manu Friederich / Montage: work)

Am 21. Mai hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag ein Gutachten publiziert, das der offiziellen Schweiz genauso wenig passt wie dem hiesigen Arbeitgeberverband. Dessen Vertreter Marco Taddei sagte gegenüber SRF: «Wir bedauern den Entscheid.» Die Schweiz sei schliesslich «ein Land des Dialoges und nicht des Streiks». Was ist passiert?
 
Das wichtigste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen war 2023 vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) angerufen worden, um in einem jahrzehntelangen Streit ein definitives Machtwort zu sprechen. Zankapfel war die ILO-Konvention Nr. 87. Diese garantiert seit 1948 die Vereinigungsfreiheit, also das fundamentale Recht von Arbeitnehmenden genauso wie von Arbeitgebenden, sich in Gewerkschaften beziehungsweise Verbänden zusammenzuschliessen, solchen beizutreten, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Tätigkeiten zu regeln oder ihr Programm aufzustellen. Und, ganz wichtig:

Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmässige Ausübung zu behindern.

Die Schweiz ratifizierte die Konvention 1974, sie ist damit bindend. Nichts Explizites sagt die Konvention allerdings zum Recht auf Streik – ein Steilpass für all jene ILO-Mitglieder, die sich vor der schärfsten Waffe der Lohnabhängigen besonders fürchten müssen.

Streikfrage lähmte ILO jahrelang

So stellte das damalige Kolonialreich Grossbritannien schon in den 1950er Jahren in Frage, ob die Vereinigungsfreiheit auch ein Streikrecht beinhalte. Lästig waren dem Königreich nicht nur die grossen Streiks der Londoner Hafen- und Transportarbeiter. Für das Empire besonders bedrohlich waren die antikolonialen Streikbewegungen in Überseegebieten wie Jamaica. Ab 1989 fuhren die Arbeitgebervertreter innerhalb der ILO schliesslich eine konzertierte Kampagne gegen das Streikrecht. Doch stets liefen sie bei den ILO-Aufsichtsorganen auf, die beharrlich und über alle Jahre festhielten: Doch, das Streikrecht ist ein integraler Bestandteil der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf gewerkschaftliche Organisation.

Akzeptieren wollten das die Gegner aber nicht. Und so kulminierte der Streit 2012 in einer institutionellen ILO-Krise: Die Arbeitgebergruppe und die ihr wohlgeneigten Staaten blockierten jedes Vorankommen in der Frage. Erst der IGH-Entscheid von vergangener Woche vermochte die Pattsituation endlich zu lösen. Das Verdikt aus Den Haag ist unmissverständlich: «Das Recht auf Streik ist unter der Konvention Nr. 87 geschützt.»

Schweiz (fast) allein auf weiter Flur

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) zeigt sich zufrieden: «Der Entscheid stärkt die internationalen Gewerkschaftsrechte und schafft wichtige rechtliche Klarheit für Arbeitnehmende weltweit.» Problematisch ist aus SGB-Sicht allerdings, dass ausgerechnet die Schweiz im Verfahren vor dem IGH die gegenteilige Position vertreten hat. Tatsächlich legten sich die offiziellen Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz sogar deutlich mehr als die meisten anderen Abgesandten gegen das Streikrecht ins Zeug. In mehreren seitenlangen Analysen und Interventionen versuchte die Schweiz darzulegen, warum die ILO-Konvention Nr. 87 kein Streikrecht enthalte. Damit stand die Schweiz auf der Seite einer winzigen Länder-Minderheit. In der Schlussabstimmung opponierten neben der Eidgenossenschaft nur gerade Japan, Costa Rica und Bangladesh. Zudem hatten sich die Schweiz-Vertreter sogar nur schon dagegen gewehrt, die Streitfrage dem IGH zur Beurteilung vorzulegen. Doch warum dieser Eifer, wo doch die Bundesverfassung seit 1999 das Streikrecht explizit garantiert?

SGB fordert Bundesgericht heraus

Zum einen macht die Verfassung der vielleicht streikärmsten Demokratie der Welt weitgehende Einschränkungen. So sind Streik oder Aussperrung nur dann zulässig, «wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen». Zudem unterwirft das Bundesgericht Streiks bislang einer problematischen Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise einem sogenannten Übermassverbot. Danach soll ein Streik nicht «einschneidender als notwendig» sein. Für den SGB ist diese Rechtsprechung jetzt definitiv nicht mehr haltbar. Dazu Co-Sekretariatsleiterin Gabriela Medici:

Arbeitskämpfe können ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie wirksam wirtschaftlichen Druck erzeugen dürfen. Ein Streikrecht, das nur so weit ausgeübt werden darf, wie Gerichte dies im Nachhinein als ‹notwendig› betrachten, verliert einen grossen Teil seiner praktischen Wirksamkeit.

FORDERT EIN UMDENKEN: SGB-Sekretariatsleiterin Gabriela Medici. (Foto: Keystone)

Der SGB erwarte deshalb, dass die Schweiz und das Bundesgericht die Konsequenzen aus dem Gutachten des IGH zieht. Die bundesgerichtliche Praxis zum sogenannten Übermassverbot müsse aufgegeben werden.

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