Das offene Ohr
Vorübergehende Sonntagsarbeit: Bekomme ich einen Lohnzuschlag?

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Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich muss dieses Jahr ausnahmsweise im Sommer an vier Sonntagen arbeiten. Meine Arbeitgeberin hat dafür eine entsprechende Bewilligung eingeholt. Ich habe gehört, dass nicht alle Arbeitnehmenden, die Sonntagsarbeit machen müssen, einen Lohnzuschlag erhalten. Wie ist es in meinem Fall: Habe ich Anspruch auf einen Lohnzuschlag für die Arbeit an vier Sonntagen?

Myriam Muff: Ja, Sie haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag, und zwar in der Höhe von 50 Prozent. Das Arbeitsgesetz sieht diesen Lohnzuschlag nur für Arbeitnehmende vor, die vorübergehende Sonntagsarbeit leisten, nicht jedoch für diejenigen, die dauernde oder regelmässige Arbeit leisten, da dort die Sonntagsarbeit bereits im Lohn eingeschlossen ist. Als «vorübergehende» Sonntagsarbeit gelten gemäss Art. 40 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zeitlich befristete Einsätze in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten. Dies trifft in Ihrem Fall zu, weshalb Sie den Lohnzuschlag erhalten.

Für beide Arten von Sonntagsarbeit - also sowohl für die vorübergehende als auch für die dauernde oder regelmässige Sonntagsarbeit - ist jedoch gemäss Art. 20 des Arbeitsgesetzes Ersatzruhe vorgesehen: Dauert die Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden, ist sie mit Freizeit 1:1 auszugleichen. Dauert sie länger, so steht Ihnen während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche eine Ruhezeit von insgesamt 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu. Dies ergibt sich, weil Sie einen Ersatzruhetag (24 Stunden) zu Gute haben und zuvor die tägliche Ruhezeit (11 Stunden) eingehalten werden muss.

Sonntagsarbeit gehört in meiner Branche dazu: Habe ich trotzdem Anspruch auf feie Sonntage?

Ich arbeite als Fotojournalistin in einer Nachrichten- und Bildagentur und muss bei Events oder Sitzungen ab und zu an einem Sonntag arbeiten. Meines Wissens hat meine Arbeitgeberin bei der Behörde nicht extra eine Bewilligung für diese Sonntagsarbeit eingeholt. Ist dies rechtens und – falls ja – habe ich wenigsten Anspruch auf ein gewisses Minimum an arbeitsfreien Sonntagen?

Myriam Muff: Ja, dies ist in dieser Branche rechtens und Sie haben trotzdem Anspruch auf eine gewisse Anzahl von freien Sonntagen, und zwar auf 26 Sonntage. Normalerweise muss bei Sonntagsarbeit eine Bewilligung eingeholt werden, je nach Dauer bei der kantonalen Behörde oder beim Seco. Allerdings sieht das Arbeitsgesetz in Art. 27 vor, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden auf Verordnungsebene von gewissen Vorschriften im Arbeitsgesetz ausgenommen werden können. Gestützt darauf gibt es eine spezielle Verordnung, die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArgV 2). Dort sind diverse Gruppen von Betrieben aufgeführt, für die unterschiedliche Ausnahmen zum Arbeitsgesetz in Bereichen wie Arbeits- und Ruhezeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit gelten. Für den Bereich der Nachrichten- und Bildagentur, wo Sie arbeiten, gibt es mit Art. 30 ArGV 2 einen speziellen Artikel, der auch für Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen gilt. Dort sind unter der Voraussetzung, dass Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind, Abweichung vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot geregelt. So wird beispielsweise auf Art. 4 ArGV 2 verwiesen, wonach Arbeitnehmende ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise sonntags beschäftigt werden dürfen oder auf Art. 12 Abs. 1 ArGV 2, wonach die Arbeitnehmenden bei Sonntagsarbeit Anspruch auf 26 freie Sonntage haben.

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