Das offene Ohr
Konkurrenzverbot: Darf ich das Angebot jetzt nicht annehmen?

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Rahel Beyeler von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Seit längerem bin ich als Coiffeuse in ­einem Salon angestellt. Nun habe ich ein attraktives Jobangebot in einem neu eröffneten Friseurgeschäft ganz in der Nähe erhalten. Diese Chance möchte ich mir auf keinen Fall entgehen lassen! Dummerweise enthält mein jetziger ­Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot. Es untersagt mir während zweier Jahre jegliche selbständige sowie unselbstän­dige Tätigkeit als Coiffeuse im Umkreis von sechs Kilometern vom jetzigen ­Arbeitsort. Falls ich dagegen verstosse, muss ich eine Konventionalstrafe von 12 000 Franken bezahlen. Muss ich ­dieses Jobangebot wirklich ablehnen?

LEGEN SIE DIE FESSELN AB: Ein Konkurrenzverbot ist nur unter ganz bestimmten Umständen gültig. (Foto: iStock)

Rahel Beyeler: Nein. Die Chancen ­stehen gut, dass das Konkurrenzverbot in Ihrem Fall ungültig ist. Zwar ist anzunehmen, dass Sie in Ihrer Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis des Coiffeusegeschäfts erhalten haben. Voraussetzung für die Gültigkeit eines solchen Konkurrenz­verbots ist jedoch, dass Sie Ihre Arbeit­geberin in Verwendung dieser Kenntnisse ­erheblich schädigen könnten. Wenn Ihre Beziehung zur Kundschaft stark von Ihrer Persönlichkeit geprägt wird, gilt dieses Kriterium regelmässig als nicht erfüllt. Denn folgen Ihnen Stammkundinnen zur neuen Arbeitgeberin, tun sie dies wegen Ihrer persönlichen Fähigkeiten. Die Kundenbindung ­besteht somit zu Ihnen als Person und nicht zum Geschäft. Es mangelt damit am für das Verbot erforder­lichen Zusammenhang zwischen dem ­Einblick in den Kundenstamm und der Möglichkeit einer Schädigung. Je nach Umständen ist auch denkbar, dass die Kundschaft eine enge Bindung zu einem bestimmten Coiffeursalon pflegt. So sucht beispielsweise die Laufkundschaft einen Coiffeursalon oftmals wegen des Ambientes oder der ­guten Erreichbarkeit auf. Wer sich aus solchen Überlegungen für einen bestimmten ­Salon entscheidet, bleibt ihm auch bei ­einem Personalwechsel treu. In dieser Konstellation fehlt es ebenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang, und ein Konkurrenzverbot wäre unzulässig. In der Vergangenheit haben deshalb Gerichte dem Konkurrenzverbot für Coiffeusen und Coiffeuren mehrfach eine Absage ­erteilt. Aber aufgepasst: Wenn die Arbeitgeberin das Angebot klar definiert und gewisse Bearbeitungstechniken dafür vorgibt – wie beispielsweise eine spezielle Methode der Haarentfernung im Kosmetikbereich –, sind die individualisierenden Ausführungsmöglichkeiten zu gering, um eine persönliche Bindung zu begründen und ein Konkurrenzverbot wird als zulässig erachtet.

Zusatzverdienst: Darf ich einen Nebenjob machen?

Darf ich neben meiner Anstellung eine Nebenbeschäftigung annehmen?

Rahel Beyeler: Ja, das ist erlaubt, solange Sie damit Ihre Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin nicht verletzen und sie insbesondere auch nicht konkurrenzieren. Sie müssen einfach stets in der Lage bleiben, trotz Nebentätigkeit die volle Arbeitsleistung zu erbringen. Weiter ist es möglich, eine Nebentätigkeit im ­Arbeitsvertrag zu verbieten. Prüfen Sie also noch Ihre Anstellungsbedingungen.

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