Gérald Zacharatos: Ja, Sie können herausfinden, ob Ihre Arbeitgeberin einer Pensionskasse angeschlossen ist. Falls die anderen Unterlagen Ihrer Arbeitgeberin (Arbeitsvertrag oder monatliches Lohnblatt) nicht angeben, welcher PK Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist, können Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse wenden. Diese kann Ihnen mitteilen, welcher PK Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist. In diesem Fall können Sie die zuständige PK kontaktieren. Stellt sich heraus, dass Ihre Arbeitgeberin die Beiträge nicht oder nur teilweise eingezahlt hat, können Sie die zuständige PK auffordern, die Beiträge Ihrem individuellen Vorsorgekonto gutzuschreiben. Falls Ihre Arbeitgeberin keiner PK angeschlossen ist, teilt Ihnen die kantonale Ausgleichskasse mit, welcher Ausgleichskasse Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist. In diesem Fall ist die zuständige Ausgleichskasse zu kontaktieren. Arbeitgeber, die keiner PK angeschlossen sind, werden aufgefordert, dies nachzuholen, und werden sonst der Stiftung Auffangeinrichtung (rückwirkend) angeschlossen. Auf Anfrage erteilt die Stiftung Auffangeinrichtung Auskunft über die Leistungen, die sie Arbeitnehmenden, deren Arbeitgeber keiner PK angeschlossen waren, im Einzelfall zu erbringen hätte.