Das offene Ohr
AHV: Was tun, wenn meine Arbeitgeberin die Beiträge nicht ­eingezahlt hat?

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Gérald Zacharatos von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich weiss nicht, ob meine Arbeitgeberin die AHV-Beiträge ihrer Angestellten zahlt. Kann ich herausfinden, ob ­meine Arbeitgeberin für mich AHV-Beiträge eingezahlt hat? Und was soll ich tun, wenn mein Verdacht zutrifft?

WAS STEHT MIR ZU? Sie können einfach herausfinden, ob Ihr Arbeitgeber korrekte AHV-Beiträge einzahlt. (Foto: Adobe Stock)

Gérald Zacharatos: Ja, Sie können ­herausfinden, ob Ihre Arbeitgeberin für Sie AHV-Beiträge eingezahlt hat. Verlangen Sie einen individuellen Kontoauszug (IK-Auszug) unter ahv.ch, indem Sie das Icon «Bestellung Kontoauszug» anklicken und die Anweisungen befolgen, bis Sie den Antrag für den Kontoauszug gestellt haben. Der Auszug wird Ihnen per Post zugeschickt. Gestützt auf den Auszug, können Sie überprüfen, ob Ihre Arbeit­geberin die AHV-Beiträge für die Zeit­spanne, in der Sie für sie tätig waren, ­eingezahlt hat. Fehlen Beiträge für diese Zeitspanne, müssen Sie innert 30 Tagen Meldung an die zuständige Ausgleichskasse erstatten und die Belege für den erhaltenen Lohn liefern (zum Beispiel Lohnausweise oder Lohnabrechnungen), damit die fehlenden Beiträge Ihrem ­individuellen AHV-Konto gutgeschrieben werden. Falls die Ausgleichskasse die Beiträge nicht gutschreibt, muss sie das begründen. Wird die Begründung nicht ­direkt in Form einer Verfügung erbracht, können Sie den Erlass einer anfecht­baren Verfügung verlangen.

Pensionskasse: Ich erhalte keinen Ausweis

Seit der Anstellung habe ich keinen Ausweis von der Pensionskasse (PK) erhalten. Kann ich herausfinden, ob meine Arbeitgeberin einer PK angeschlossen ist? Was kann ich tun, wenn sie einer PK angeschlossen ist, aber für mich keine Beiträge eingezahlt hat?

Gérald Zacharatos: Ja, Sie können ­herausfinden, ob Ihre Arbeitgeberin einer Pensionskasse angeschlossen ist. Falls die anderen Unterlagen Ihrer Arbeit­geberin (Arbeitsvertrag oder monatliches Lohnblatt) nicht angeben, welcher PK Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist, können Sie sich an die kantonale Ausgleichs­kasse wenden. Diese kann Ihnen mitteilen, welcher PK Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist. In diesem Fall können Sie die zuständige PK kontaktieren. Stellt sich heraus, dass Ihre Arbeitgeberin die Beiträge nicht oder nur teilweise eingezahlt hat, können Sie die zuständige PK auffordern, die Beiträge Ihrem individuellen Vorsorgekonto gutzuschreiben. Falls Ihre Arbeitgeberin keiner PK ange­schlossen ist, teilt Ihnen die kantonale Ausgleichskasse mit, welcher Ausgleichskasse Ihre Arbeitgeberin angeschlossen ist. In diesem Fall ist die zuständige ­Ausgleichskasse zu kontaktieren. Arbeitgeber, die keiner PK angeschlossen sind, werden aufgefordert, dies nachzuholen, und werden sonst der Stiftung Auffangeinrichtung (rückwirkend) angeschlossen. Auf Anfrage erteilt die Stiftung Auffangeinrichtung Auskunft über die Leistungen, die sie Arbeitnehmenden, deren Arbeit­geber keiner PK angeschlossen waren, im Einzelfall zu erbringen hätte.

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