Das offene Ohr
Unfall auf dem Hof: Wer bezahlt nun?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite 1,5 Tage als medizinische Praxisassistentin bei einer Kinderärztin. Die übrigen 70 Prozent arbeite ich als selbständige Landwirtin im Betrieb von meinem Mann und mir. Kürzlich bin ich versehentlich auf den am Boden liegenden Heurechen getreten. Dabei hat mich der Stiel des Heurechens direkt am Frontzahn getroffen, der dadurch beschädigt wurde und zahnärztlich behandelt werden musste. Die Krankenkasse bezahlt mir diesen Schaden nicht, und eine Unfallversicherung für meine Tätigkeit als Landwirtin haben wir nicht abgeschlossen. Gibt es sonst eine Möglichkeit, dass mir eine Versicherung den Schaden bezahlt?

VORSICHT: Ein Heurechen kann gefährlich sein. (Foto: Adobe Stock)

Myriam Muff: Ja. Informieren Sie sofort Ihre Arbeitgeberin über den Unfallschaden, damit sie diesen bei der Unfallver­sicherung anmeldet. Als in der Schweiz ­beschäftigte Arbeitnehmerin sind Sie nämlich nicht nur für einen Berufsunfall oder eine Berufskrankheit obligatorisch versichert, sondern auch für Nichtberufsunfälle. Voraussetzung für die Nicht­berufsunfalldeckung ist, dass Sie als Angestellte wöchentlich mindestens acht Stunden arbeiten, was Sie erfüllen. Ihre selbständige Tätigkeit als Landwirtin ist hingegen nach Gesetz nicht obligatorisch versichert. Sie und Ihr Mann können sich jedoch freiwillig gegen das Unfallrisiko als Landwirte versichern. Hätten Sie dies getan, würden wir hier von einem Berufsunfall reden, und die Versicherung müsste für Ihren Zahnschaden aufkommen. Weil keine freiwillige Unfallversicherung für Ihre selbständige Tätigkeit besteht, muss die obligatorische Unfallversicherung Ihrer Arbeitgeberin Ihren Schaden über die dort im konkreten Fall mitver­sicherte Nichtberufsunfalldeckung übernehmen. Dies hat das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall so entschieden.

Ferien: Darf ich sie mir auszahlen lassen?

Ich habe einen finanziellen Engpass. Deshalb fragte ich meinen Arbeitgeber, ob er mir meine fünf Wochen Ferien auszahlen könnte. Da wir in der Firma sehr viel zu tun haben, würde ich damit ­meiner Firma helfen. Mein Chef hat aber abgelehnt und gesagt, dass ihm das ­Gesetz verbiete, mir die Ferien auszuzahlen. Ist das wirklich so?

Myriam Muff: Ja, Ihr Chef hat recht. In Artikel 329 d, Absatz 2 des Obligationenrechts steht, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Die Ferien dienen der Erholung und der Gesundheit des Arbeitnehmers. Eine Auszahlung ist nur dann zulässig, wenn ein Feriengut­haben nicht mehr in Form von Freitagen bezogen werden kann. So entfällt das Verbot, Ferien auszahlen zu dürfen, zum Beispiel, sobald ein Arbeitsverhältnis ­beendet ist. Das Verbot kann auch entfallen, wenn der Chef einem Arbeitnehmer überraschend kündigt und der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen muss oder es für ihn nicht möglich ist, in dieser Zeit seine ­Ferien zu planen. Ihr Arbeitgeber kann ­Ihnen jedoch freiwillig einen Vorschuss bezahlen. Ist er dazu nicht bereit, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf einen Vorschuss, sofern Sie sich nicht nur in ­einem finanziellen Engpass, sondern in einer Notlage befinden.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.