Das offene Ohr

Falsch berechnet: Muss ich den Fehler nun ausbaden?

Natasa Jevdenić von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich beziehe seit ein paar Monaten ­Arbeitslosengeld. Heute habe ich von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung erhalten, und es heisst, ich müsse über 1000 Franken zurückzahlen. Beim Berechnen meines versicherten Verdienstes sei ihnen ein Fehler unterlaufen. Die Arbeitslosenkasse beharrt auf der Rückzahlung. Das kann doch nicht sein, ich kann ja nichts dafür, haben sie nicht sauber gearbeitet. Muss ich das Geld trotzdem zurückzahlen?

Natasa Jevdenić: Ja, leider. Die ­Arbeitslosenkasse ist verpflichtet, Fehler zu korrigieren, wenn sie entdeckt werden. Sie trifft kein Verschulden am Fehler, das ist richtig, es war ein reiner Kassenfehler. Indem Ihr versicherter Verdienst zu hoch berechnet wurde, haben Sie zu viel Geld erhalten. Hier spricht man von «unrechtmässig be­zogenen Leistungen», was nichts damit zu tun hat, wer schuld am Fehler war, sondern einzig damit, dass die aus­gerichtete Entschädigung nicht den ­gesetzlichen Leistungen entspricht. Daher ist die Rückforderung aus rechtlicher Sicht korrekt. Die Arbeitslosenkasse ist verpflichtet, die Rückforderung zu stellen und Sie müssen den Betrag zurückerstatten.

Nebenverdienst: Darf die Kasse Geld zurückverlangen?

Ich war vor 3 Jahren arbeitslos und hatte Leistungen bezogen. Gleichzeitig hatte ich mehrere Einsätze über Temporärbüros und verrichtete abends und an den Wochenenden Reingungsarbeiten. Die Arbeitslosenkasse verlangt nun Geld von mir ­zurück, weil ich diese Reinigungs­einsätze nicht angegeben hatte. Sie ­fanden ausserhalb meiner normalen Arbeitszeit statt, und ich habe immer gewissenhaft alles eingereicht. Darf die Arbeitslosenkasse nun Geld von mir zurückfordern?

Natasa Jevdenić: Ja. Im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gleicht die zentrale Ausgleichsstelle Taggeldbezüge der Arbeitslosen­versicherung mit den Einträgen in den ­individuellen Konten (IK-Einträge) ab.

In Fällen mit Überschneidungen wird die Arbeitslosenversicherung informiert, und die Fälle werden im Detail geprüft. Das Vorgehen der Arbeits­losenkasse war somit rechtens. Betreffend die ­Reinigungstätigkeiten ist zu unterscheiden, ob Sie diese bereits vor der Arbeitslosigkeit hatten oder nicht. Jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld zählt als Zwischenverdienst. Wenn Sie die Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit angefangen ­haben, hätte Sie sie als Zwischenverdienst melden müssen. Wenn Sie diese Reinigungsjobs schon vorher, neben Ihrem normalen Arbeitspensum, hatten, sind dies Nebenbeschäftigungen. Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit mehr ­gearbeitet haben, ist das als Zwischenverdienst anzurechnen, ansonsten nicht.

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