Francesco Salerno: Es kommt darauf an, ob Sie effektiv einen Verdienst erzielt und diesen der Arbeitslosenkasse nicht angegeben haben. Das Seco hat die Arbeitslosenkassen aufgefordert, Dossiers zu kontrollieren, wenn bei den Ausgleichskassen ein Einkommen deklariert und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde. Hierbei handelt es sich nicht um «Schwarzarbeit» im eigentlichen Sinne. Mit dem Formular «Angaben der versicherten Person», das Sie jeweils Ende Monat erhielten und wahrheitsgemäss ausgefüllt der Arbeitslosenkasse einreichen mussten, wurden Sie als erstes gefragt, ob Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet haben. Falls Sie im Jahr 2023 nun effektiv einen Verdienst erzielt und diesen nicht angegeben haben, wird die Arbeitslosenkasse die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung bei Ihnen zurückfordern müssen. Je nach Höhe des Betrages, den Sie erzielt und nicht angegeben haben, riskieren Sie zudem eine Strafanzeige durch die Arbeitslosenkasse. Sollten Sie nicht Schweizer Bürger sein, besteht zusätzlich die Gefahr, dass Sie bei einer Strafverurteilung für eine gewisse Zeit des Landes verwiesen werden. Es lohnt sich also nicht, während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung einen Verdienst nicht anzugeben.