Das offene Ohr

Ferien bei Teilzeitanstellung: Welchen Lohn­anspruch habe ich?

Marina Wyss von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Vereinbart wurde in meinem ersten Arbeitsvertrag ein Pensum von mindestens 40 Prozent. Im letzten Jahr habe ich in einem zweiten Arbeitsvertrag ein zusätzliches variables Pensum angenommen. Im Durchschnitt arbeite ich jetzt etwa 60 Prozent auf einer Stundenlohnbasis von 27 Franken. Habe ich während der Ferien Anrecht auf den Lohn, den ich bei einem 60-Prozent-Pensum verdiene?

DIE FERIEN VERDIENT: Bei Teilzeitarbeit wird der Ferienlohn nicht immer korrekt berechnet. (Foto: Adobe Stock)

Marina Wyss: Ja. Bei einem geleisteten 60-Prozent-Pensum besteht auch während der Ferien Anspruch auf diesen Lohn. Ich rate Ihnen, die Arbeitszeitrapporte zu kontrollieren und Ihr durchschnittliches Pensum zu berechnen. Falls Sie mit der neuen Zusatzaufgabe im Schnitt auf ein 60-Prozent-­Pensum gekommen sind, müssten Sie in den Ferien einen Lohn erhalten, der diesem neuen durchschnittlichen Pensum entspricht.

Kündigung wegen Krankheit: Bin ich während der Probezeit geschützt?

Seit zwei Monaten arbeite ich in einem neuen Job. Ich wurde krank, und ­meine Arbeitgeberin kündigte mir auf Ende Monat mit einer Frist von sieben Tagen. Innerhalb einer Woche habe ich keine Einkünfte mehr und kann keine neue Stelle finden. Ich habe der Arbeitgeberin geschrieben, dass ich gehört hätte, dass es einen Kündigungsschutz gebe und sie mich nicht einfach krank auf die Strasse stellen könne. Sie antwortete mir, dass ich noch in der Probezeit sei und sie mir daher mit der kurzen Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen dürfe. Ist das richtig?

Marina Wyss: Leider ja. Erst nach der Probezeit sind Sie während sogenannter Sperrfristen vor Kündigungen geschützt. Nach OR gilt der erste Monat als Probezeit, allerdings kann vertraglich auch eine längere Probezeit vereinbart werden, die aber nicht länger als drei Monate dauern darf. Sie müssen also Ihren Arbeitsvertrag oder den GAV kontrollieren: Wurde eine Probezeit von beispielsweise drei Monaten vereinbart, ist eine Kündigung mit einer Frist von sieben Tagen rechtens, und Sie sind nicht gegen Kündigungen wegen Krankheit geschützt. Bei der ­Arbeits­losenversicherung erhalten Sie trotzdem für eine begrenzte Zeit Tag­gelder, darum sollten Sie sich so oder so dort melden. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zur Dauer der Probezeit, gilt laut Gesetz nur der erste Monat als Probezeit.

 

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