Das offene Ohr

Kündigung: Wie lange im voraus schon bekanntgeben?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin als Coiffeuse angestellt und mache mich auf Anfang Dezember selbständig. Da ich im 4. Dienstjahr bin, beträgt meine Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag 2 Monate. Ich möchte auf Ende November kündigen, überlege mir aber, meinen Chef schon jetzt über diesen Schritt zu informieren. So hat er mehr Zeit, einen Ersatz zu suchen, und ich muss meine geplante Selbständigkeit nicht verheimlichen. Kann ich meine Kündigung 3 Monate zum voraus bekanntgeben, obwohl die Kündigungsfrist nur 2 Monate beträgt?

SAUBERER SCHNITT: Ein geplanter Weggang aus dem Betrieb kann vor­angekündigt werden. Das ist aber nicht immer ratsam. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Ja. Kommt Ihr Kündigungsbrief noch vor Ende August bei ­Ihrem Chef an und steht darin klar, dass Sie das Arbeitsverhältnis auf Ende ­November kündigen wollen, kommt Ihr Wille bezüglich des Kündigungstermins unmissverständlich zum Ausdruck. Trotzdem besteht das Risiko, dass Ihnen Ihr Chef ­unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist bereits auf Ende Oktober kündigt. Dies ist dann möglich, wenn er Ihre Kündigung beispielsweise Mitte ­August erhält, so dass ihm genügend Zeit bleibt, Ihnen seinerseits die Kündigung unter Einhaltung der zweimonatigen Frist noch im August zuzustellen, auszuhändigen oder gar mündlich auszusprechen.

Gerade wenn sich – wie in Ihrem Fall – jemand mit Kundenkontakt selbständig machen will, kann beim Arbeitgeber die Befürchtung aufkommen, dass Sie während der verbleibenden Zeit potentielle Kundinnen und Kunden abwerben wollen (was unzulässig wäre). Daher kann er ein Interesse daran haben, Ihr Arbeitsverhältnis so schnell als möglich aufzulösen. Deshalb empfehle ich Ihnen, Ihre Pläne vorerst für sich zu behalten und dem Chef das Kündigungsschreiben erst auf Ende September zuzustellen. So können Sie ­sicher sein, dass Sie noch bis Ende November an Ihrem jetzigen Arbeitsort sind.

Säule 3 a: Lässt sich das Konto frühzeitig auflösen?

Ich zahle jedes Jahr bei einer Bank in ein Säule-3 a-Konto ein. Auch wenn es noch mehr als 10 Jahre dauert, bis ich das ­ordentliche Rentenalter erreiche, frage ich mich: Kann ich mein Guthaben auf der Säule 3 a, schon bevor ich 65 bin, beziehen, und falls ja, wie lange im voraus?

Myriam Muff: Ja, Sie können Ihr Säule-­3 a-Guthaben (gebundene Selbstvorsorge) unter gewissen Voraussetzungen vor dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren beziehen – und zwar 5 Jahre vorher. Dies ist etwa dann möglich, wenn:

  • Sie sich in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der zweiten Säule einkaufen,
  • Sie eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist,
  • oder wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine andersartige Erwerbs­tätigkeit aufnehmen.

Die Säule 3 a auflösen können Sie auch dann, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, Wohneigentum zum Eigenbedarf erwerben oder ein Hypothekardarlehen zurückzahlen.

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