Das offene Ohr

Mutterschafts­versicherung: Habe ich sie auch als Grenzgängerin mit befristetem Vertrag zugute?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

GLEICHES RECHT: Auch Frauen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber hier arbeiten, erhalten Mutterschaftsentschädigung. (Foto: iStock)

Ich bin Grenzgängerin und habe ­einen auf ein Jahr befristeten ­Arbeitsvertrag in der Schweiz, der Ende März 2023 ausläuft. Ungefähr auf diesen Zeitpunkt sollte auch mein Kind auf die Welt kommen. Weil es aber möglich ist, dass mein Kind erst nach Ende meines ­Arbeitsvertrages geboren wird, ­frage ich mich: Habe ich dann trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz?

Myriam Muff: Ja. Für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und in der dazugehörigen Verordnung geregelt. Demnach müssen Sie unmittelbar vor der ­Geburt während neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Berücksichtigt werden auch Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegt haben.

Obligatorisch versichert im Sinne des AHV-Gesetzes ist unter anderem, wer den Wohnsitz in der Schweiz hat oder wer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt. Als weitere Voraussetzung muss eine Frau zum Zeitpunkt der Niederkunft entweder Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sein oder aber im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Ist die werdende Mutter arbeitslos, hat sie ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat oder aber am Tag der Geburt die Beitragsdauer erfüllt, die für den Bezug eines Taggeldes erforderlich ist.

Kommt Ihr Kind also vor Ende März und damit noch während Ihres ­Arbeitsverhältnisses auf die Welt, erfüllen Sie die obigen Voraussetzungen problemlos. Ansonsten müssen Sie sich unbedingt per 1. April 2023 ­arbeitslos melden. Weil Ihr Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt ein Jahr gedauert hat, erfüllen Sie dann nämlich auch die für den Bezug eines Tag­geldes erforderliche Beitrags­dauer, die mindestens zwölf Monate beträgt. Auf diese Weise kommen Sie in beiden Konstellationen in den Genuss einer Mutterschaftsentschädigung. Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Einkommens ­(maximal Fr. 196.– pro Tag) und wird Ihnen während 14 Wochen ab ­Geburt des Kindes ausbezahlt.

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