Das offene Ohr

Arbeitsunfall: Muss ich für den Schaden persönlich bezahlen?

Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe mehrere Jahre als Chauffeur für eine Transportfirma gearbeitet. Vor zwölf Monaten habe ich einen Unfall verursacht. Mein Chef hat mir damals schriftlich mitgeteilt, einen Teil des Schadens müsse ich übernehmen, sobald die Höhe feststehe. Jetzt wurde mir gekündigt. Während der Kündigung wurde mir weiter der normale Lohn ausbezahlt. Vor ein paar Tagen habe ich nun ein Schreiben bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, 1500 Franken des Schadens aus dem Unfall zu übernehmen. Muss ich das bezahlen?

REGULA DICK: Nein. Gemäss bundes­gerichtlicher Rechtsprechung muss der Arbeitgeber spätestens bei der letzten Lohnzahlung eine Verrechnung des Schadens mit dem Lohn vornehmen oder zumindest einen Rückforderungsvorbehalt machen. Tut er dies nicht, darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auf die Forderung verzichtet habe.

Nebenjob: Was ist bei Jugendlichen erlaubt?

Mein 14jähriger Sohn möchte sich eine teure Spielkonsole kaufen. Das Geld dafür will er selbst ansparen. Erreichen möchte er das, indem er mit dem Velo jeden Morgen vor Schulbeginn Zeitungen verteilt. An sich finde ich es gut, wenn er sich ein Ziel setzt und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammelt. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das in seinem Alter überhaupt schon erlaubt sei. Wie ist das geregelt?

SACKGELD AUFBESSERN: Rasenmähen & Co. eignen sich dazu gut. (FOTO: IMAGO)

REGULA DICK: Im Fall Ihres Sohns ist das Arbeitsgesetz mit seinen Jugendschutzvorschriften anwendbar. Gemäss Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche vor dem 15. Geburtstag grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche leichte Arbeiten ausführen. Damit sind kleine Er­ledigungen und Ferienjobs oder Schnupperlehren gemeint. Sie dürfen die Jugend­lichen nicht in ihrer Gesundheit, ihrer ­Sicherheit oder ihrer persönlichen oder schulischen Entwicklung beeinträchtigen. Während der Schulzeit dürfen höchstens 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Während der Schulferien ist die Beschäftigung während der halben Dauer der Ferien und an höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche zugelassen. Erlaubt ist die Arbeit für Jugendliche nur zwischen 6.00 und 18.00 Uhr.

Gemäss meiner Einschätzung kann bei der Arbeit, zu der sich Ihr Sohn während der Schulzeit verpflichten möchte, ganz klar nicht mehr von einer leichten Tätigkeit gesprochen werden. Die Menge und die Häufigkeit sind zu hoch. Es ist zu befürchten, dass ihm nicht mehr genügend Erholungszeit bleibe und seine schulische Entwicklung gefährdet würde. Eventuell würde auch die zulässige wöchent­liche Arbeitszeit überschritten. Daher muss sich Ihr Sohn nach einem anderen Nebenverdienst umsehen. Gut geeignet sind etwa wöchentliches Rasenmähen, Babysitten oder durchaus auch Zeitun

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