Kinderzulagen: Muss ich dafür AHV-Beiträge bezahlen?
Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Für meine beiden Kinder erhalte ich mit dem Lohn pro Monat 400 Franken Familienzulagen. Davon zieht mir meine Chefin aber noch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Ist das rechtlich in Ordnung?

GELD FÜR DIE FAMILIE: Für die Kinderzulagen müssen Sie keine Sozialabzüge bezahlen. (Foto: Adobe Stock)
Myriam Muff: Nein. Die Sozialversicherungsbeiträge (für AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatz und Arbeitslosenversicherung) werden vom sogenannten Erwerbseinkommen abgezogen. Dazu gehören neben dem gewöhnlichen Lohn beispielsweise auch Entschädigungen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit oder Teuerungszulagen. Auch Gratifikationen, Leistungsprämien sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen fallen darunter. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören aber (nach Artikel 6 der Verordnung zum AHV-Gesetz) die Familienzulagen wie Kinder- oder Ausbildungszulagen. Hier darf Ihre Chefin also keine Sozialversicherungsabzüge vornehmen. Übrigens: Auch Versicherungstaggelder bei Unfall oder Krankheit gehören nicht zum Erwerbseinkommen. Deshalb sind auch hier keine Sozialversicherungsabzüge zulässig.