Das offene Ohr

Kinderzulagen: Muss ich dafür AHV-Beiträge bezahlen?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Für meine beiden Kinder erhalte ich mit dem Lohn pro Monat 400 Franken Familienzulagen. Davon zieht mir meine Chefin aber noch die Sozial­versicherungsbeiträge ab. Ist das rechtlich in Ordnung?

GELD FÜR DIE FAMILIE: Für die Kinder­zulagen müssen Sie keine Sozialabzüge bezahlen. (Foto: Adobe Stock)

Myriam Muff: Nein. Die Sozialver­sicherungsbeiträge (für AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatz und ­Arbeitslosenversicherung) werden vom sogenannten Erwerbseinkommen ­abgezogen. Dazu gehören neben dem gewöhnlichen Lohn beispielsweise auch Entschädigungen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit oder Teuerungszulagen. Auch Gratifikationen, Leistungsprämien sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen fallen ­darunter. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören aber (nach Artikel 6 der Verordnung zum AHV-Gesetz) die ­Familienzulagen wie Kinder- oder ­Ausbildungszulagen. Hier darf Ihre Chefin also ­keine Sozialversicherungsabzüge vornehmen. Übrigens: Auch Versicherungstaggelder bei Unfall oder Krankheit gehören nicht zum ­Erwerbseinkommen. Deshalb sind auch hier keine Sozialversicherungs­abzüge zulässig.

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