Das offene Ohr

Vaterschafts­urlaub: Profitieren Grenzgänger davon?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite seit Jahren in einer Firma in Basel, wohne aber in Deutschland. Meine Partnerin bekommt ungefähr in einem Monat unser Kind. Habe ich ­Anrecht auf den Vaterschaftsurlaub, ­obwohl ich meinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland habe?

BABYPAUSE: 2 Wochen für alle arbeitenden Väter. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Ja. Vorausgesetzt, dass Sie die im Bundesgesetz über den ­Erwerbsersatz (EOG) geregelten Vor­aussetzungen erfüllen, kommen auch Sie in den Genuss einer Vaterschaftsentschädigung. Gemäss dem EOG er­halten erwerbstätige Väter während 14 Tagen eine Vaterschaftsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal CHF 196.– pro Tag), zu beziehen innerhalb von 6 Monaten. Dafür müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im ­Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch ­ver­sichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf ­Monate lang gearbeitet oder eine Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben. Rechtlich gilt als Vater, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater eingetragen ist.

Da Sie offenbar schon länger bei der ­Firma in Basel arbeiten, werden Sie in den neun Monaten vor der Geburt ohne weiteres während mehr als fünf Monaten gearbeitet haben. Zudem fallen Sie auch unter das Obligatorium des AHVG. Obligatorisch nach AHVG versichert sind nämlich nicht nur Personen, die in der Schweiz wohnen, sondern auch solche, die in der Schweiz arbeiten. Somit ­profitieren auch Sie als Grenzgänger von der Vaterschaftsversicherung. Da Sie ­offenbar nicht verheiratet sind, müssen Sie unbedingt das Kind beim ­Zivilstandsamt anerkennen, damit Sie rechtlich als Vater gelten. Dies können Sie vor oder nach der Geburt tun.

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