Das offene Ohr

Arbeitslosen­kasse: Sanktionen wegen Fahrausweisentzugs?

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Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite als Chauffeur. Ich war an der Geburtstagsfeier meines besten Freundes, habe dort zu viel getrunken und bin dann trotzdem mit dem Auto nach Hause gefahren. Dabei bin ich in eine Polizeikontrolle geraten. Mir wurde nun der Führerausweis ent­zogen. Dies hat mein Vorgesetzter ­erfahren und hat mir die Stelle ge­kündigt. Die Arbeitslosenkasse hat nun 35 Einstelltage ausgesprochen. Ist das korrekt?

FATAL FÜR CHAUFFEURE: Permis-Entzug wegen Trunkenheit am Steuer. (Foto: Keystone)

MARKUS WIDMER: Ja, das ist korrekt, weil die Arbeits­losigkeit als selbstverschuldet einzuschätzen ist. Ein Selbstverschulden liegt bei Verletzung von ­arbeitsrechtlichen Pflichten vor. Aber auch dann, wenn die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten ­inner- und ausserhalb des Betriebes dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Das heisst: Eine versicherte Person nimmt in Kauf, dass ihr Verhalten eine Kündigung zur Folge haben könnte. Da Sie als Chauffeur zur Berufsausübung auf Ihren Führerausweis angewiesen sind, ­haben Sie in Kauf genommen, bei ­einem Entzug des Führerausweises ­Ihren Job zu verlieren. Bei einem Selbstverschulden muss die Arbeits­losenkasse zudem zwischen einem leichten, mittelschweren und einem schweren Verschulden unterscheiden. Die Höhe einer Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Ein schweres Verschulden wird mit 31 bis 60 Einstelltagen bestraft. Sie erhalten somit zu Recht ­35 Einstelltage.

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