Das offene Ohr

Arbeitgeber­­ähn­liche Stellung: Hat Ehefrau Anrecht auf Arbeitslosen-Taggelder?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe vor 20 Jahren ein Reisebüro in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet. Ich bin Alleinaktionär sowie Verwaltungsratspräsident. Meine Ehefrau hat in der Firma mitgearbeitet und einen marktüblichen Lohn bezogen. Aufgrund der schlechten Auftragslage war ich gezwungen, meine Ehefrau zu entlassen. Die Arbeitslosenkasse hat nun den Antrag auf Arbeitslosentaggeld meiner Ehefrau abgewiesen. Begründung: die Beibehaltung meiner arbeit­geberähnlichen Stellung. Ich kann den Entscheid nicht nachvollziehen, da ich vom Lohn meiner Ehefrau während mehr als 20 Jahren ALV-Prämien abgezogen und an die Ausgleichskasse überwiesen habe. Hat meine Ehefrau wirklich kein Anrecht auf Taggelder?

EHEPARTNER: Kein Anspruch auf Taggelder.

MARKUS WIDMER: Leider ja. Das Bundesgericht hat bereits im Jahr 1997 entschieden, dass die Regelung für die Kurzarbeit, wonach Ehepartner keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ­haben, auch auf die Arbeitslosenentschädigung anwendbar ist. ­Diese Rechtsprechung wurde in unzähligen Gerichtsentscheiden bestätigt. Solange Sie Verwaltungsratspräsident und ­Alleinaktionär sind, haben Sie Ihre ­arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten, und ihre Ehefrau hat somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Eine Ausnahme würde allenfalls bestehen, wenn Ihre Ehefrau während der vergangenen zwei Jahre während mindestens sechs Monaten bei einer Drittfirma gearbeitet hätte.

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