Das offene Ohr

Nachtarbeit: Gibt es immer einen Lohnzuschlag?

David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Seit längerer Zeit arbeite ich einmal pro Monat in der Nacht. Auf der Lohnabrechnung wurde mir für diese Arbeitsstunden bis jetzt immer ein Lohnzuschlag von 25 Prozent ver­gütet. Ein Kollege von mir arbeitet ausschliesslich in der Nacht. Er ­erhält keinen solchen Lohnzuschlag. Ist dies ein Versehen?

NACHTARBEIT: Wer mehr als 24 Nächte pro Jahr arbeitet, hat Anspruch auf eine Zeitgutschrift. (Foto: Adobe Stock)

David Aeby: Nein. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender Nachtarbeit und dauernder oder ­regelmässig wiederkehrender Nacht­arbeit (Artikel 17 b des Arbeitsgesetzes). Vorübergehende Nachtarbeit leistet, wer pro Jahr höchstens während 24 Nächten arbeitet. Diesen ­Arbeitnehmenden muss die Firma zwingend einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Wer hingegen pro Jahr mehr als 24 Nächte arbeitet, also dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leistet, hat anstelle des Lohnzuschlages ­Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozent. Für jede Stunde Nacht­arbeit gibt es also eine Zeitgutschrift von 6 Minuten. Sie dient der Erholung der Mitarbeitenden und muss darum zwingend in Form von Freizeit be­zogen werden. Eine Abgeltung durch Geld ist nicht zulässig.

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