Das offene Ohr

Kurzarbeitsentschädigung: Regelung für Geringverdienende

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe eine unbefristete Anstellung zu einem 100-Prozent-Pensum im Gastgewerbe. Ich verdiene dort 3470 Franken pro Monat. Wegen der Pandemie kann ich zurzeit nicht arbeiten und erhalte Kurzarbeitsentschädigung. Mein Chef überweist mir jeweils nur knapp 2600 Franken. Gibt es in dieser Pandemie nicht extra eine Bestimmung für Geringverdienende in dem Sinne, dass diese nicht nur 80 Prozent, sondern 100 Prozent Kurzarbeitsentschädigung erhalten?

FÜR NIEDRIGLÖHNE: DIE Kurzarbeitsentschädigung beträgt 100 Prozent, wenn sie bei einem 100-Prozent-Pensum weniger als oder genau 3470 Franken verdienen. (Foto: Foto: Marko Novkov / Eyeem / Getty)

Myriam Muff: Ja, eine solche Bestimmung gibt es. Im Dezember 2020 hat das Parlament beschlossen, dass die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Geringverdienende 100 Prozent beträgt, wenn sie bei einem 100-Prozent-Pensum weniger als oder genau 3470 Franken verdienen. Verdient jemand bei ­einem Vollzeitpensum mehr oder genau 4340 Franken monatlich, gelten weiterhin die normalen Regeln, wonach die KAE 80 Prozent des regulären Lohnes beträgt. Liegt der Lohn bei einem Vollzeitpensum zwischen 3470 und 4340 Franken, beträgt die KAE 3470 Franken. Ist der Arbeitsausfall nicht vollständig, wird der Verdienstausfall entsprechend anteilig berechnet. Und bei einem Teilzeitpensum wird die KAE-Pauschale von 3470 Franken ebenfalls anteilig berechnet. Diese Regelung für Geringverdienende gilt vom 1. Dezember 2020 bis am 30. Juni 2021.

Da Sie ein Vollzeitpensum von 100 Prozent haben und dabei 3470 Franken verdienen haben Sie Anspruch auf 3470 Franken KAE, abzüglich 6,4 Prozent Sozialver­sicherungsbeiträge. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich an Ihren Chef zu wenden und ihn auf Ihr Recht hinzuweisen.

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