Das offene Ohr

Mutterschafts­versicherung: Gilt sie auch für Grenzgängerinnen?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite seit vielen Jahren in einem Betrieb in Basel, habe aber meinen Wohnsitz in Deutschland. Nun bekomme ich in zwei Monaten ein Kind. Habe ich als Grenzgängerin Anrecht auf die Mutterschaftsentschädigung?

FROHE BOTSCHAFT: Auch Grenzgängerinnen erhalten Mutterschaftsentschädigung. (Foto: Pxhere)

Myriam Muff: Ja. Sie haben Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Einkommens (maximal CHF 196 pro Tag). Sie müssen jedoch die im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) geregelten Voraussetzungen erfüllen: Das heisst, Sie müssen während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang gearbeitet haben. Da Sie offenbar schon länger bei der Firma in Basel arbeiten, werden Sie zum Zeitpunkt der Geburt in den neun vorangegangenen Monaten ohne weiteres während mehr als fünf Monaten gearbeitet haben. Zudem fallen Sie auch unter das Obligatorium des AHV-Gesetzes. Demnach sind nämlich nicht nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert, sondern auch solche, die in der Schweiz arbeiten.

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