Das offene Ohr

Kurzarbeit: Ist der Anspruch auf Entschädigung auf vier Monate beschränkt?

Nicole Debrunner von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Unser Betrieb hat Anfang Juli 2020 ­infolge der Coronakrise einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Diese erhalten wir seither auch. Zuletzt für die Abrechnungsperiode ­Oktober 2020. Der Arbeitsausfall liegt seit der Abrechnungsperiode Juli 2020 bei 90 Prozent. Wir haben nun gehört, dass wir keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung hätten, wenn der Ausfall mehr als 85 Prozent betrage. Ist das korrekt?

KURZARBEIT: Wegen Corona gelten andere Regeln. (Foto: iStock)

NICOLE DEBRUNNER: Nein, das ist nicht ganz richtig. Der Arbeitsausfall darf während der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zwar nur während maximal vier Monaten über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit betragen. Aber mit der Coronakrise ­wurde diese Regel für die Abrechnungs­perioden März 2020 bis August 2020 aufgehoben. Gemäss aktueller Regelung kann Ihr Betrieb also ab September 2020 während der laufenden ­Rahmenfrist noch maximal vier Monate lang einen Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent geltend machen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent ­Arbeitsausfall ab September 2020 erneut aufhebt, je nachdem, wie sich die Situation entwickelt.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.