Das offene Ohr

Ferienkürzung: Aufgrund von Kurzarbeit erlaubt?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Letztes Jahr war ich über einen Monat krank. Infolgedessen hat mir meine Firma die Ferien gekürzt. Sie hat ­wegen der Coronakrise Kurzarbeit ­eingeführt. Deswegen befürchte ich, dass sie auch wieder eine Ferien­kürzung vornehmen wird. Darf sie das?

FERIEN: Bei Kurzarbeit dürfen sie nicht gekürzt werden. (Foto: Pixabay)

Myriam Muff: Nein. Die Voraussetzungen für eine Ferienkürzung sind in Artikel 329 b des Obligationenrechts ­geregelt. Kurzarbeit ist dort nicht als Grund für eine Ferienkürzung vorge­sehen. Eine Ferienkürzung ist nur in ­folgenden Fällen erlaubt: wenn eine Mitarbeiterin an der Arbeitsverhinderung selbst verschuldet ist oder wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Unfalls, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs nicht arbeiten kann. Gar keine Kürzung gibt es, wenn die Arbeitsverhinderung weniger als einen Monat pro Dienstjahr beträgt oder wenn der Grund der unverschuldeten Arbeitsverhinderung gesetzlich nicht vorgesehen ist, wie dies bei Kurzarbeit der Fall ist.

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