BVG-Beitragsnachzahlungen: Was ist die Grenze?
Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Meine Firma hat mir auf Ende April 2020 gekündigt. In den letzten zwei Jahren hat sie mir viel zu wenig BVG-Arbeitnehmerbeiträge abgezogen. Und zwar fast 4000 Franken. Ich verdiene pro Monat deutlich unter 5000 Franken brutto. Meine Firma will mir nun je 2000 Franken von den verbleibenden Löhnen für März und April abziehen. Darf sie das?

GROSSE LEERE. Bei einer BVG-Nachzahlung darf der Abzug nicht so gross sein, dass der Lohn unter das Existenzminimum fällt. (Foto: iStock)
Myriam Muff: Nein. Ihre Firma darf zwar Arbeitnehmerbeiträge für die Pensionskasse mit dem Lohn verrechnen, jedoch nur bis zum Existenzminimum. Wenn Ihnen nach Abzug der 2000 Franken weniger als 2500 Franken bleiben, dürften Sie sich unter dem Existenzminimum befinden. Die genaue Höhe Ihres Existenzminimums wird jedoch vom Betreibungsamt Ihres Wohnortes bestimmt. Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihr konkretes Existenzminimum durch das Betreibungsamt bestimmen zu lassen und anschliessend mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin das Gespräch zu suchen: Die Firma darf Ihnen vom März- und April-Lohn jeweils nur so viel abziehen, wie nach Abzug des Existenzminimums übrigbleibt. Bezüglich des Restbetrags für die geschuldeten BVG-Arbeitnehmerbeiträge treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber am besten eine Abzahlungsvereinbarung über Ratenzahlungen. Als Unia-Mitglied dürfen Sie sich gerne bei der zuständigen Unia-Sektion melden, falls es Probleme gibt.