Das offene Ohr

BVG-Beitragsnachzahlungen: Was ist die Grenze?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Meine Firma hat mir auf Ende April 2020 gekündigt. In den letzten zwei Jahren hat sie mir viel zu ­wenig BVG-Arbeitnehmerbeiträge abgezogen. Und zwar fast 4000 Franken. Ich verdiene pro Monat deutlich unter 5000 Franken ­brutto. Meine Firma will mir nun je 2000 Franken von den verbleibenden Löhnen für März und April abziehen. Darf sie das?

GROSSE LEERE. Bei einer BVG-Nachzahlung darf der Abzug nicht so gross sein, dass der Lohn unter das Existenzminimum fällt. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Nein. Ihre Firma darf zwar Arbeitnehmerbeiträge für die Pensionskasse mit dem Lohn verrechnen, jedoch nur bis zum Existenzminimum. Wenn Ihnen nach Abzug der 2000 Franken weniger als 2500 Franken bleiben, ­dürften Sie sich unter dem Existenzminimum befinden. Die genaue Höhe ­Ihres Existenzminimums wird jedoch vom Betreibungsamt Ihres Wohnortes bestimmt. Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihr konkretes Existenzminimum durch das Betreibungsamt ­bestimmen zu lassen und an­schliessend mit Ihrem Chef oder ­Ihrer Chefin das Gespräch zu suchen: Die ­Firma darf Ihnen vom März- und April-­Lohn jeweils nur so viel abziehen, wie nach Abzug des Existenzminimums übrigbleibt. ­Bezüglich des Restbetrags für die geschuldeten BVG-Arbeitnehmerbeiträge treffen Sie mit Ihrem Arbeit­geber am besten eine Abzahlungsvereinbarung über Ratenzahlungen. Als Unia-Mitglied dürfen Sie sich gerne bei der zuständigen Unia-Sektion melden, falls es Probleme gibt.

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