Das offene Ohr

Familienzulagen: Wie verhält es sich mit Teilzeitstellen?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin frisch geschieden. Unsere achtjährige Tochter wird bei mir leben. Deshalb sollte ich zukünftig die Familienzulagen erhalten. Kürzlich habe ich ­jedoch gehört, dass es für den Erhalt von Familienzulagen eine Mindest­einkommensgrenze gebe, die etwas über 500 Franken pro Monat betrage. Ich habe mehrere, zwar regelmässige, aber kleine Teilzeitstellen bei verschiedenen Firmen. Bei den jeweiligen Firmen verdiene ich nur knapp 500 Franken. Erhalte ich trotzdem Familien­zulagen?

ZULAGE: Auch wer mehrere Mini-Jobs hat, bekommt die Familien­zulage. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Ja. Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen hat Anspruch auf Familienzulagen, wer mindestens für den halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente AHV-Beiträge bezahlt. Die minimale ­volle Altersrente der AHV beträgt zurzeit 14 220 Franken. Die Hälfte davon sind 7110 Franken, also 592.50 Franken pro Monat. Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, werden die Einkommen zusammengezählt. Wenn Sie sagen, dass Sie mehrere regelmässige Teilzeitstellen hätten, bei denen Sie jeweils knapp 500 Franken verdienen, kommen Sie sicher über die Anspruchsgrenze von 7110 pro Jahr hinaus und erhalten damit eine (ganze) Familienzulage. Ihre Höhe variiert je nach Kanton. Sie muss jedoch bis zum 16. Geburtstag des Kindes mindestens 200 Franken pro Monat betragen (Kinderzulage) und ab dem 16. Geburtstag mindestens 250 Franken (Ausbildungszulage).

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