Das offene Ohr

Pensenreduktion nach Mutterschaft: Wird der versicherte Verdienst gekürzt?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin glückliche Mutter eines gesunden Kindes geworden. An meiner bisherigen Arbeitsstelle wollte ich im reduzierten Umfang von 40 Prozent arbeiten. Der bisherige Arbeitgeber war jedoch nicht einverstanden. Deshalb habe ich gekündigt und mich per 1. Februar 2019 zum Bezug von ­Arbeitslosentaggeld angemeldet. Da ich nur 40 Prozent arbeiten möchte, hat mir mein RAV-Berater gesagt, dass ich nur Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent suchen müsse. Ich hatte vorher eine gutbezahlte Arbeitsstelle als Direk­tionssekretärin und habe dort monatlich 8000 Franken verdient. Meine Arbeitslosenkasse hat mir nun ein Schreiben gesandt, worin der ver­sicherte Verdienst mit CHF 3200 angegeben wird. Kann das sein?

MUTTERSCHAFT: Bei einer Pensen­reduktion kürzt die Arbeitslosenkasse leider auch den versicherten Verdienst. (Foto: iStock)

Markus Widmer: Leider ja. Das RAV hat Ihren Vermittlungsgrad auf 40 Prozent festgelegt. Das heisst, Sie haben nur im Umfang von 40 Prozent Ihres bisherigen Verdienstes Anspruch auf Arbeitslosentaggeld (40 Prozent von CHF 8000 = CHF 3200). Je nach persönlicher Situation erhalten Sie entweder ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent (unterhaltsberechtigte Kinder) oder 70 Prozent (keine unterhaltsberechtigen Kinder) des versicherten Verdienstes. Die Berechnung der ­Arbeitslosenkasse ist somit korrekt.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.