Das offene Ohr

Hörgerät: Zahlt mir die AHV oder IV einen Beitrag?

Philip Thomas von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Mein Hörvermögen hat in den letzten zwei Jahren eklatant abgenommen. Mein Hals-Nasen-und-Ohren-Arzt hat eine Schwerhörigkeit festgestellt. Deshalb brauche ich ein Hörgerät. ­Gemäss Auskunft einer Kollegin er­halte ich finanzielle Unterstützung von der AHV oder der Invalidenversicherung. Stimmt das, und wenn ja, wo muss ich mich melden?

WIE BITTE? Wenn Sie nicht mehr gut hören, bezahlen AHV oder IV einen Beitrag ans Hörgerät. (Foto: Fotolia)

Philip Thomas: Ja, das ist richtig. Ob Sie von der AHV oder der IV eine finanzielle Unterstützung erhalten, hängt davon ab, ob Sie erwerbstätig beziehungsweise erwerbsfähig oder bereits pensioniert sind. Als erwerbstätige Person erhalten Sie von der IV einen Beitrag von 840 Franken für eine einsei­tige und 1650 Franken für eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. Sie haben ein Anrecht darauf, Ihr Hörsystem einmal in 6 Jahren gegen ein neues einzutauschen. Seit dem 1. Juli 2018 bezahlt auch die AHV einen Pauschalbeitrag an Hörgeräte für beide ­Ohren, statt wie zuvor nur für eine ­Seite. Wenn Sie also bereits eine AHV-Rente beziehen, erhalten Sie von der AHV einen Unterstützungsbeitrag von 630 Franken für ein Hörgerät für ein Ohr und 1237.50 Franken für beide Ohren. Sie können Ihr Gerät einmal in 5 Jahren gegen ein neues eintauschen. Wichtig ist, dass ein von der IV anerkannter Facharzt oder eine Fachärztin für Hals-Nasen-­Ohren-Heilkunde den Hörverlust diagnostiziert. Um das Geld zu er­halten, müssen Sie ein Anmelde­formular ausfüllen und dieses bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons ein­reichen. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen IV-Stellen, Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder ­unter www.ahv-iv.ch. Gewisse Krankenkassen-Zusatzversicherungen leisten übrigens ebenfalls einen Beitrag an die Kosten von Hörgeräten. Es lohnt sich, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen.

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