Arbeitslos und bei der IV gemeldet: Darf die Arbeitslosenkasse die Zahlungen stoppen?

Michael Schweitzer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich beziehe zu 100 Prozent Taggelder der Krankenversicherung. Seit kurzer Zeit bin ich nun auch arbeitslos gemeldet. Zusätzlich habe ich mich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nun will die Krankenversicherung die Taggelder nicht mehr bezahlen. Ich habe gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben. Jetzt stehe ich ganz ohne Einkommen da, denn die ­Arbeitslosenkasse bezahlt auch nichts mehr mit der Begründung, ich sei nicht vermittlungsfähig. Ist das korrekt?

UNERLAUBT: Die Arbeitslosenkasse darf IV-Bezügern nicht einfach die Leistungen streichen. (Foto: Pixabay)

Michael Schweitzer: Nein. Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse ist nicht korrekt. Sie müssen sich beschweren. Wenn Sie bereit und in der Lage sind, eine Arbeit von mindestens 20 Prozent anzunehmen, gelten Sie aufgrund Ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig und haben Anspruch auf die ­volle Arbeitslosenentschädigung. Man nennt das die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV, die ­Ihnen bis zum Entscheid der IV ein Einkommen garantiert. Die Arbeits­losenkasse muss ­jedoch die IV über die bereits ausbezahlten Leistungen informieren. Falls Ihnen die IV rückwirkend eine Rente zuspricht, wird die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von dieser Rente abge­zogen. In Ihrem Fall muss die Arbeitslosenkasse zusätzlich noch die Krankenversicherung ­informieren. Sollte nämlich Ihre Einsprache erfolgreich sein, muss das von der Arbeitslosenkasse bereits ausbezahlte Geld auch von der Nachzahlung der Krankentaggelder ab­gezogen werden.

3 Kommentare

  1. Gaby Gantner 22. Mai 2021 um 10:12 Uhr

    Im Mai 2019 wurde ich Arbeitslos, und bekomme seit dem Zeitpunkt Arbeitslosengeld, St.Gallen. Mai 2017 hatte ich eine Vorderfuss Ops, die verpfuscht wurde. Musste nochmals 2x im Spital St.Gallen Operiert werden. Nach langer Physiotherapie und Schmerzen wurde bei mir ein CRPS diagnostiziert. Nun habe ich von der IV den Bescheid bekommen für eine Viertel Rente. Heute hab ich eine Abrechnung von der Arbeotslossenkasse St.Gallen erhalten das ich über 28000 CHF zurück fordern, ich glaub ich Spinn. Ich habe bis heute noch keinen Franken von der IV bekommen. Darf die Arbeitslosenkasse das tun? Das ist eine riesen sauerei was die da verunstalten. So viel bekomm ich nicht mal von der IV.

    Gruss Gaby Gantner

  2. K.E. Schmid 22. September 2018 um 18:22 Uhr

    Wer kann uns im Fall folgender Konstellation weiter helfen? Erstmaliger AOL-Bezug ab 64Jahren, dann währenddessen rückwirkender Entscheid der IV für eine befristete IV Rente für eine Zeitperiode vor dem AOL-Bezug. AOL-die jetzt ab IV Entscheid der befristeten Rente für die Zukunft die AOL-Leistungen kürzen will, trotz 100% Arbeitsfähigkeit!
    Danke vielmals für ein konstruktives Feedback!

    • E.A. alonso 1. September 2022 um 11:05 Uhr

      Ich bin seit 15.6.22 beim RAV angemeldet mit einer Vorleistungspflicht, da es einen IV Verfahren gibt für eine Rentenprüfung. Ich bin 70% Arbeitsunfähig und für die restlichen 30% habe ich einen Arbeitsvertrag. Ich war in August in den Ferien, mein Arzt hat dies bewilligt, und nun bezahlt mir die Arbeitslosenkasse diese Ferientage nicht aus. Ist das korrekt? Ich muss keine Arbeitsbemühungen schreiben und es handelt sich nicht um den üblichen Arbeitslosen Fall.
      Danke

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