Das offene Ohr

Arbeitslosengeld: Die Kasse hat sich geirrt – muss ich jetzt dafür büssen?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin Ausländerin und habe bis 2016 an der Universität Zürich studiert. Nach dem Studium habe ich nicht sofort eine Anstellung gefunden, mich deshalb bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und Arbeitslosentaggeld erhalten. Nun habe ich eine Verfügung erhalten. Die Arbeitslosenkasse will den Betrag von Fr. 3500.– zurückhaben. Sie begründet dies damit, dass ich noch nicht 10 Jahre in der Schweiz wohne und demzufolge auch keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hätte. Sie hätten dies bei der seinerzeitigen Prüfung meines Antrages übersehen. Ich bin inzwischen wieder arbeitslos geworden und kann dieses Geld beim besten Willen nicht zurückzahlen. Was kann ich tun?

GELD ZURÜCK. Auch wenn die Kasse sich geirrt hat. (Foto: Pixabay)

Markus Widmer: Stellen Sie ein Erlassgesuch. Die Arbeitslosenkasse hat Sie als sogenannt beitragsbefreite Person eingestuft. Voraussetzung dafür wäre aber ein mindestens 10jähriger Wohnsitz in der Schweiz. Die Rückforderungsver­fügung ist deshalb korrekt. Sie können jedoch ein Erlassgesuch stellen. Voraussetzung für die Genehmigung ist ein gutgläubiger Bezug und eine grosse Härte. Sie haben darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse Ihr Gesuch korrekt geprüft hatte, und waren somit gutgläubig. Eine grosse Härte liegt vor, wenn Sie in finanziell ­engen Verhältnissen leben. Die kanto­nale Amtsstelle wird Ihre Einnahmen und Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechnen. Falls kein Überschuss vorliegt, liegt bei Ihnen eine grosse Härte vor. Wir empfehlen Ihnen, ein Erlass­gesuch zu stellen.

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