Das offene Ohr

Mutterschafts­versicherung: Gilt sie auch für Grenzgängerinnen?

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Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite seit Jahren in einer Firma in Basel und bekomme in zwei Monaten ein Kind. Stimmt es, dass ich keine Mutterschaftsentschädigung erhalte, weil ich meinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland habe?

MUTTERSCHAFTSURLAUB: Auch Frauen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten, haben Anrecht auf 80 Prozent ihre Lohnes. (Foto: Fotolia)

Myriam Muff: Nein, das stimmt nicht. Gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) bekommen auch Sie eine Mutterschaftsentschädigung. Laut EOG erhält eine Arbeitnehmerin während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Lohnes (maximal 196 Franken pro Tag), sofern sie während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang gearbeitet hat. Da Sie offenbar schon länger bei der Firma in Basel sind, werden Sie zum Zeitpunkt der Geburt ohne weiteres während mehr als fünf Monaten gearbeitet haben. Zudem waren Sie auch in den letzten neun Monaten vor der Geburt über das AHV-Gesetz versichert. Obligatorisch AHV-versichert sind nämlich nicht nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern auch solche, die in der Schweiz arbeiten. Deshalb profitieren auch Sie als Grenzgängerin von der Mutterschaftsversicherung.

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