Das offene Ohr
Ferien: Ich will ­Erholung, nicht Geld!

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Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe mein Arbeitsverhältnis auf Ende September gekündigt. Von meinen jähr­lichen vier Wochen Ferien konnte ich dieses Jahr einzig im Januar eine Woche beziehen. Trotz mehrmaliger Beantragung ­durfte ich diesen Frühling keine Ferien nehmen. Nun bin ich aber definitiv ferienreif und möchte bis Ende Kündigungsfrist ­wenigstens 1,5 Wochen Ferien machen. ­Meine Vorgesetzte schweigt wiederum auf mein Ferienbegehren. Ich weiss, dass mir meine Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ferien ausbezahlen darf. Aber Geld ersetzt mir meinen Erholungsbedarf nicht. Können Sie mir bei der rechtlichen Argumentation helfen?

URLAUBSREIF: So können Sie vorgehen, wenn die Arbeitgeberin Ihnen die Ferien verweigert. (Foto: zvg)

Myriam Muff: Ja. Gemäss Gesetz, Artikel 329 c Obligationenrecht, sind die Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt jedoch die Arbeitgeberin und nimmt dabei Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers, sofern dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Es ist also nicht die Idee des Gesetzgebers, dass Ihnen die Mehrheit ­Ihrer Ferien ausbezahlt wird. Denn: Der Zweck der Ferien ist die Erholung, und wenn Sie während neun Monaten Anstellung in diesem Jahr bisher nur eine Woche Ferien ­bekamen, ist diese nicht erfüllt. Teilen Sie Ihrer Vorgesetzten Ihren Bedarf an Ferien sowie die Rechtsgrundlage dafür mit, und suchen Sie nach einem Zeitpunkt, der für beide Seiten passt. Sollten Ihnen die Ferien gänzlich verweigert werden, verlangen Sie nach Angabe von konkreten betrieblichen Gründen. Allenfalls wäre es auch ratsam, Ihr Anliegen noch per Mail zu formulieren, eventuell auch im Cc an die nächsthöhere Vorgesetzte und/oder ans HR. In Ihrem Fall ist es vorstellbar, dass das Problem im konkreten Zeitpunkt liegt: Auch wenn die Arbeitgeberin auf Ihre Ferienwünsche Rücksicht nehmen muss, kann Sie den Ferienzeitpunkt bestimmen. Ich rate Ihnen deshalb, sich flexibel zu geben. Bei Problemen können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden, die beispielsweise den Kontakt mit Ihrer Arbeitgeberin suchen oder Sie zum Gespräch mit der Vorgesetzten begleiten kann.


Nebenjob: Muss ich das absprechen?

Ich bin als Coiffeuse zu 60 Prozent angestellt. Dieses Pensum reicht mir finanziell nicht, weshalb ich mir überlege, daneben noch zu 40 Prozent als Fitnesstrainerin zu arbeiten. Ist das erlaubt? Falls ja, soll ich meine Arbeitgeberin darüber informieren?

Myriam Muff: Ja, das ist erlaubt, weil Sie Ihre bisherige Arbeitgeberin nicht konkurrenzieren. Würden Sie in unmittelbarer Nähe des Coiffeurgeschäftes noch zu 40 Prozent als Coiffeuse arbeiten, würden Sie Ihre ­arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzen, weil sie damit Ihre Arbeitgeberin konkurrenzieren würden. Diese Konkurrenzierung ist bei der Tätigkeit als Fitnesstrainerin nicht ersichtlich. Es ist jedoch ratsam, wenn Sie Ihre bisherige Arbeitgeberin über Ihre geplante Nebentätigkeit informieren. Beispielsweise dann, wenn dies vertraglich von Ihnen verlangt wird und weil Sie vermutlich als Coiffeuse an unterschiedlichen Wochentagen arbeiten. Damit Ihre Arbeitgeberin Ihre Arbeitseinsätze planen kann, ist es sinnvoll, sie über Ihre Nebenbeschäftigung zu informieren. Aus demselben Grund ist es auch sinnvoll, das Fitnesstudio über Ihre Anstellung als Coiffeuse zu informieren.

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