Das offene Ohr
Mein Vater braucht Unterstützung: Bekomme ich dafür frei?

Sarah Haider von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

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Mein Vater lebt allein, ist gestürzt und braucht nun für einige Tage Unterstützung. Mein Arbeitgeber verweigert mir jedoch einen bezahlten Urlaub mit der Begründung, dies sei im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Hat er recht?

GESETZLICH VERANKERT: Brauchen Angehörige unsere Hilfe, erhalten wir dafür Freitage. (Foto: Adobe Stock)

Sarah Haider: Nein, Ihr Arbeitgeber liegt falsch. Seit dem 1. Januar 2021 ver­ankert Art. 329 h des Obligationenrechts (OR) ­einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung von Familienangehörigen oder Lebenspartnerinnen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dieses Recht gilt zwingend und unabhängig von den vertraglichen ­Regelungen: Ihr Arbeitgeber kann es ­weder ausschliessen noch zu Ihrem Nachteil abändern. Ihr ­Vater gehört als Verwandter in aufsteigender Linie direkt zum geschützten Personenkreis. Dieser umfasst neben Eltern und Kindern auch Geschwister, Ehe­gatten, eingetragene Partnerinnen, Schwiegereltern sowie Lebenspartner (sofern sie seit mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt leben). Zunächst muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, was nach einem Sturz mit Verletzungen ge­geben ist. Ausserdem muss die Betreuung notwendig sein, das heisst, es darf keine zumutbare Alterna­tive wie andere Angehörige oder eine professionelle Pflege­person sofort verfügbar sein. Der Umstand, dass Ihr Vater allein lebt, spricht für die Notwendigkeit Ihres Beistands. Der Urlaub beträgt maximal drei Tage pro ­Ereignis und ist auf insgesamt zehn Tage pro Dienstjahr begrenzt. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung durch den ­Arbeitgeber.

Vertrag läuft aus: Was steht mir zu?

Ich arbeite seit drei Jahren für dasselbe Unternehmen, jedoch immer auf der ­Basis von aufeinanderfolgenden, jeweils auf sechs Monate befristeten Ver­trägen. Mein Arbeitgeber hat mir nun mitgeteilt, dass mein aktueller Vertrag nicht verlängert werde. Habe ich trotzdem Anspruch auf eine Kündigungsfrist?

Sarah Haider: Sehr wahrscheinlich ja. Das Schweizer Recht sieht zwar keine gesetzliche Obergrenze der Anzahl aufeinanderfolgender befristeter Verträge beim gleichen Arbeitgeber vor, aber das Bundesgericht hat klare Grenzen gesetzt, um Missbräuche zu verhindern. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Ketten­arbeitsverträgen. Wenn der Arbeitgeber befristete Verträge aneinanderreiht, um die gesetzlichen Schutzbestimmungen bei einer Kündigung zu umgehen, ist die Befristungsklausel unwirksam. Das ­Arbeitsverhältnis wird in einem solchen Fall rechtlich als ein einziger, unbefristeter Vertrag behandelt. Die Missbräuchlichkeit beurteilt sich nicht allein nach der Anzahl der Verlängerungen oder der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Grund für die wiederholte Befristung vorliegt. Fehlt ein solcher Grund, wird das Verhältnis als unbefristeter Vertrag eingestuft mit der Folge, dass die ordentlichen Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz zur Anwendung kommen. In Ihrem Fall sprechen gewichtige Indizien für ­einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag. Es empfiehlt sich, dass Sie Ihre ­Gewerkschaft konsultieren.

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