Als werdende Mutter sind Sie im Arbeitsleben in vielen Bereichen geschützt
Schwanger? Diese  5 Rechte sollten Sie kennen!

Das Arbeitsrecht schützt Schwangere in ihrer ­besonderen Situation. 5 wichtige Punkte, die werdende Mütter – und Väter – kennen sollten.

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SCHWANGER AUF DER ARBEIT: work zeigt auf, welche besonderen Rechte Ihnen in dieser Zeit zustehen. (Foto: iStock)

1. Keine Informationspflicht

Schwanger zu sein stellt erst mal alles auf den Kopf – und mit der Freude schleicht sich die Angst ein: Kommt alles gut? Ist das Kind gesund? Gerade in den ersten drei Monaten behalten deshalb viele werdende Eltern die Schwangerschaft für sich. Das können Sie auch bei der Arbeit tun: Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Chefin oder Ihren Chef zu informieren. Allerdings kann nur auf Ihren ­Zustand Rücksicht genommen werden, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hat. Sie sollten also spätestens dann mit offenen Karten spielen, wenn Sie Schonung brauchen oder Ihre Arbeit nicht mehr wie gewohnt erledigen können.

2. Kündigungsschutz

Schwangere Frauen und frischgebackene Mütter sind vor Kündigung geschützt: Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht entlassen werden. Wurde die Kündigung vor der Schwangerschaft ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach Ablauf von 16 Wochen nach der Geburt weiter.

3. Beschwerliche Arbeit

Bestimmte Arbeiten werden vom Gesetz als beschwerlich eingestuft. Von Schwangeren und Stillenden dürfen sie deshalb nicht ausgeführt werden. Zählt eine solche Arbeit zu Ihren üblichen Aufgaben, muss Ihnen der Betrieb eine weniger belastende, aber gleichwertige Arbeit anbieten. Ist das nicht möglich, haben Sie das Recht, bei 80 Prozent des Lohns zu Hause zu bleiben. Die Mutterschutzverordnung listet Arbeiten auf, die als beschwerlich gelten. Ist eine Arbeit in der Mutterschutzverordnung nicht als beschwerlich eingestuft, wird von der Schwangeren aber so empfunden, ist der Betrieb ebenfalls in der Pflicht, für Entlastung zu sorgen.

4. Arbeitszeit

Es ist nicht nur geregelt, welche Arbeiten für Schwangere nicht zumutbar sind; auch bei der Arbeitsdauer nimmt das Gesetz auf Schwangere Rücksicht. So darf die Arbeitgeberin beispielsweise nicht verlangen, dass Sie mehr als 9 Stunden pro Tag arbeiten. Auch dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Dauer vereinbart ist. Ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden, Nachtschichten sind also verboten. Kann ­Ihnen die Firma keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, haben Sie Anrecht auf 80 Prozent des Lohns. Frauen, die bei der Arbeit vorwiegend stehend oder gehend arbeiten, müssen ab dem 4. Schwangerschafts­monat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden einhalten und ­dürfen alle 2 Stunden eine zusätzliche bezahlte Pause von 10 Minuten einlegen. Ab dem 6. Monat dürfen Schwangere höchstens 4 Stunden pro Tag Arbeiten verrichten, die stehend oder gehend erledigt werden müssen.

5. Stillen am Arbeitsplatz

Möchten Sie auch nach der Rückkehr zur Arbeit weiterstillen, haben Sie Anrecht auf bezahlte freie Zeit, um während der Arbeitszeit zu stillen oder Milch abzupumpen. Falls Sie das im Betrieb machen möchten, muss Ihnen ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden.


MutterschaftsurlaubPensum ­behalten!

Während des Mutterschaftsurlaubs haben Sie Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag . Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen. Der Erwerbsersatz wird auf Basis des Lohnes vor der Geburt errechnet. Reduzieren Sie Ihr Pensum also auf keinen Fall während der Schwangerschaft! Ist Ihnen das Pensum in der Schwangerschaft zu hoch, kann Sie Ihre Ärztin aus gesundheit­lichen Gründen teilweise krank schreiben. 

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