Das offene Ohr
Verdacht auf Schwarzarbeit: Was passiert nun?

Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Nach dem Verlust meiner Arbeitsstelle im Februar 2023 habe ich mich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Vom 1. März 2023 bis zum 31. Januar 2024 habe ich durchgehend Arbeitslosen­entschädigung bezogen. Letzte Woche erhielt ich nun ein Schreiben der ­Arbeitslosenkasse. Diese schrieb, dass sie auf Grund einer Mitteilung des Staatssekretariats für ­Wirtschaft (Seco) mein Dossier im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarz­arbeit (BGSA) prüfe. Es bestünde der Verdacht, dass ich im Jahr 2023 einen Verdienst nicht angegeben hätte und es zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung kommen könne. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?

ARBEITSLOS GEMELDET UND TROTZDEM GELD VERDIENT: Es kann zu hohen Strafen führen, wenn Sie nicht jeden Verdienst angeben. (Foto: Keystone)

Francesco Salerno: Es kommt darauf an, ob Sie effektiv einen Verdienst erzielt und diesen der Arbeitslosenkasse nicht angegeben haben. Das Seco hat die Arbeitslosenkassen aufgefordert, Dossiers zu kontrollieren, wenn bei den Ausgleichskassen ein Einkommen deklariert und gleichzeitig Arbeitslosen­entschädigung bezogen wurde. Hierbei handelt es sich nicht um «Schwarz­arbeit» im eigentlichen Sinne. Mit dem Formular «Angaben der versicherten Person», das Sie jeweils Ende Monat erhielten und wahrheitsgemäss ausgefüllt der Arbeitslosenkasse einreichen mussten, wurden Sie als erstes gefragt, ob Sie bei einem oder mehreren Arbeit­gebern gearbeitet haben. Falls Sie im Jahr 2023 nun effektiv einen Verdienst ­erzielt und diesen nicht angegeben ­haben, wird die Arbeitslosenkasse die zu viel ausbezahlte Arbeitslosen­entschädigung bei Ihnen zurückfordern müssen. Je nach Höhe des Betrages, den Sie erzielt und nicht angegeben ­haben, riskieren Sie zudem eine Strafanzeige durch die Arbeitslosenkasse. Sollten Sie nicht Schweizer Bürger sein, ­besteht zusätzlich die Gefahr, dass Sie bei einer Strafverurteilung für eine gewisse Zeit des Landes verwiesen werden. Es lohnt sich also nicht, während des ­Bezugs von Arbeitslosenentschädigung einen Verdienst nicht anzugeben.

Kleiner Nebenjob: Muss ich das der Kasse melden?

Ich habe mich zu 50 Prozent bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Seit einem Monat liefere ich zweimal in der Woche Zeitungen aus, was ungefähr ein Pensum von 20 Prozent ausmacht. Muss ich diese Tätigkeit der Arbeits­losenkasse angeben?

Francesco Salerno: Ja, es ist ­wichtig, dass Sie während des Bezugs von ­Arbeitslosenentschädigung jeden Verdienst angeben, auch wenn Sie sich nur zu 50 Prozent angemeldet haben. Es ist dann Aufgabe der Arbeitslosenkasse zu prüfen, wie und ob sie diesen Verdienst berücksichtigt.

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