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So finden Sie heraus, ob Ihnen Ergänzungsleistungen zustehen

Rentnerinnen und Rentner, die nicht über genügend Einkommen verfügen, haben Anspruch auf ­Ergänzungsleistungen. Das müssen Sie wissen.

ALTERSARMUT: Zu einem grossen Teil sind Frauen davon betroffen. (Foto: iStock)

Das Wichtigste zuerst: Auf Ergänzungsleistungen (EL) besteht ein Rechtsanspruch. Es ist Ihr Recht und ganz sicher nichts, wofür Sie sich schämen müssten. Sie haben ein Leben lang gearbeitet, Steuern und AHV bezahlt, und wenn das Geld am Ende nicht reicht, haben Sie Anrecht darauf, dass Ihnen geholfen wird. Die Ergänzungsleistungen kommen dann zum Tragen, wenn das Renteneinkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Das kommt vor allem bei Personen vor, die nicht erwerbstätig waren, zum Beispiel, weil sie unentgeltlich Care-Arbeit geleistet haben, oder es handelt sich um Personen, die zu wenig verdient haben, um in die zweite, geschweige denn dritte Säule einzuzahlen – zu einem Grossteil sind es Frauen, die von Altersarmut betroffen sind.

Wer hat Anspruch?

Ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, können Sie online und anonym herausfinden. Sie müssen dabei Fragen zu Ihrem Zivilstand und Ihrer Wohnsitua­tion, zu Einnahmen, Ausgaben und zu Ihrem Vermögen beantworten. Das Ergebnis wird Ihnen sofort danach angezeigt. Wichtig: Die Einschätzung ist provisorisch und nicht verbindlich. Der Onlinerechner ist nur auf Personen ausgelegt, die zu Hause wohnen. Wenn Sie in einem Heim leben, wenden Sie sich am besten an die Heimleitung. Sie kann Ihnen in Sachen Ergänzungsleistungen weiterhelfen und die nötigen Informationen liefern.

Ob Sie tatsächlich Ergänzungsleistungen bekommen, entscheidet die zuständige EL-Stelle Ihres Wohnkantons, meistens sind das die kantonalen Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen in den Gemeinden. Grundsätzlich gilt: Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen oder überschreiten die Einnahmen die Ausgaben nur knapp, so könnte ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Eine Bedingung ist, dass Ihr Vermögen nicht höher ist als 100 000 Franken (alleinstehende Person) beziehungsweise 200 000 Franken (Ehepaar) oder 50 000 Franken (Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente oder eine Kinderrente der AHV oder der IV haben). Für Ausländerinnen und Ausländer gibt es Karenzfristen, die zu beachten sind.

Antrag stellen

Der Onlinerechner hat ergeben, dass Sie voraussichtlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Was ist jetzt zu tun? Ergänzungsleistungen werden nicht automatisch ausgezahlt, Sie müssen einen Antrag stellen. Die Kontaktadresse der für Sie zuständigen EL-Stelle finden Sie hier. Sie können das Formular entweder persönlich vor Ort ausfüllen oder es auf der Website Ihrer zuständigen EL-Stelle her­unterladen oder direkt online ausfüllen.

Der EL-Betrag wird individuell berechnet. Dabei werden der allgemeine Lebensbedarf, der Mietzins und die Krankenkassenprämien berücksichtigt. Als Einnahmen zählen die Renten der AHV und der Pensionskasse sowie das Vermögen. Falls Ihnen Ergänzungsleistungen zugesprochen werden, tritt Ihr Anspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt Ihrer Anmeldung ein. Warten Sie also nicht zu lange mit dem Antrag! Das Merkblatt dazu finden Sie hier.


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Der Antrag auf Ergänzungsleistungen ist komplex. ­Hilfe beim Ausfüllen des Antrags bekommen Sie ­direkt bei der zuständigen EL-Stelle Ihres Wohnkantons. Sie können sich zum Beispiel auch an die Pro-Senectute-Stelle in Ihrer ­Region wenden, auch hier hilft man Ihnen gerne weiter (Kontaktadressen Pro Senectute). Einen ersten Überblick geben auch die Erklärvideos der Informa­tionsstelle AHV/IV (für Personen, die zu Hause leben: www.ahv-iv.ch/r/elzuhause; für Personen im Heim: www.ahv-iv.ch/r/elimheim.

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