Das offene Ohr
Ferienkürzung nach längerem Ausfall: Ist das erlaubt?

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Sarah Haider von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich war letztes Jahr krank und deshalb während zweieinhalb Monaten arbeits­unfähig. Nach meiner Rückkehr an den Arbeitsplatz teilte mir die Firma mit, dass mein jährlicher Ferienanspruch, der 20 Tage beträgt, anteilsmässig gekürzt werde. Darf sie das?

LANGER AUSFALL NACH UNFALL: In diesem Fall darf die Arbeitgeberin Ihre Ferientage kürzen. (Foto: iStock)

Sarah Haider: Ja. Nach schweizerischem Recht hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Ferientage pro Jahr. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann der Ferienanspruch jedoch gekürzt werden, wobei besondere Regeln gelten. Es ­besteht eine Karenzfrist von einem Monat, bevor eine Kürzung des Ferienanspruchs zulässig ist. Das bedeutet: Wenn Sie ­innerhalb eines Dienstjahres nicht mehr als einen Monat krank geschrieben sind, darf die Firma die Ferien nicht kürzen. Ab dem zweiten Monat darf der Arbeitgeber ­jedoch eine Kürzung vornehmen, wie es bei Ihnen der Fall war. Nach Ablauf der ­Karenzfrist kann der ­Arbeitgeber den ­Ferienanspruch für jeden vollen Monat um 1⁄12 des jährlichen Ferienanspruchs kürzen. Dabei werden alle unverschuldeten ­Abwesenheiten innerhalb desselben Dienstjahres kumuliert. Mit jedem neuen Dienstjahr beginnt die Zählung der Ab­wesenheitstage sowie der Karenzfrist von neuem. Da Sie zweieinhalb Monate krank geschrieben ­waren, darf Ihr Arbeitgeber ­Ihnen nach ­Abzug der Karenzfrist von ­einem Monat für den vollen zweiten Monat der Abwesenheit eine Kürzung von 1,67 Ferientagen von Ihrem jährlichen ­Ferienguthaben von 20 Tagen abziehen.

Privatauto für ­Kundenbesuche: Wer bezahlt?

Für meine Firma besuche ich regelmässig unsere Kundschaft. Da ich nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahre und die zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeuge meinen Bedürfnissen nicht entsprechen, nehme ich für diese Fahrten mein privates Fahrzeug. Meine Arbeitgeberin hatte dem zuvor zugestimmt. Kürzlich verweigerte sie jedoch die Rückerstattung der entstandenen Kosten. Ist das erlaubt?

Sarah Haider: Nein. Nach schweizerischem Recht ist diese Verweigerung der Kostenrückerstattung unbegründet. Gemäss Artikel 327 a des Obligationenrechts ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen. Art. 327 b regelt ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber bei Verwendung seines privaten Fahrzeugs für berufliche Zwecke Anspruch auf eine Beteiligung an den Fixkosten sowie an den Betriebs- und Unterhaltskosten hat. Jede Klausel oder Vereinbarung, mit der ein ­Arbeitnehmer auf diesen Anspruch verzichten soll, ist nichtig und unverbindlich.

In Ihrem Fall stehen die Fahrten klar in ­direktem Zusammenhang mit Ihrem Job, und die Nutzung des privaten Fahrzeugs erfolgte im Einverständnis mit der Firma. Sie haben daher uneingeschränkt Anspruch auf die Rückerstattung Ihrer Berufsaus­lagen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber ein klares Reglement zur Kilometerentschädigung festlegt, zum Beispiel auf die Ansätze des TCS gestützt, um Trans­parenz und Einheitlichkeit sicherzustellen.

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