Das offene Ohr
Wie gehe ich vor, wenn meine Firma den Lohn nicht bezahlt?

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Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Das Unternehmen, für das ich seit fast 20 Jahren arbeite, scheint in einer finanziellen Notlage zu sein. Ich habe in den Monaten Oktober und November normal gearbeitet, jedoch habe ich den Lohn nicht erhalten. Mein Vorgesetzter, welcher auch der Geschäftsführer ist, hat mir mitgeteilt, dass er alles versuche, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Aus Loyalität zum Unternehmen und zu meinem Vorgesetzten habe ich bis heute keine rechtlichen Schritte unternommen. Darf ich in meiner Situation fristlos kündigen?

Francesco Salerno: Als Erstes sollten Sie das Unternehmen schriftlich mahnen. Am besten tun Sie dies mit A-Post Plus oder mittels eingeschriebenem Brief. Setzen Sie eine kurze Frist von 5 bis 7 Tagen zur Zahlung der ausstehenden und zur Leistung einer Sicherheit für zukünftige Löhne. Erfolgt innert dieser Frist weder die Lohnzahlung noch eine Sicherheitsleistung, können Sie eine zweite schriftliche Mahnung, dieses Mal mit der Androhung der fristlosen Kündigung, senden. Auch hier ist eine kurze Frist von 5 bis 7 Tagen zu setzen. Wenn Sie auch nach der zweiten Mahnung weder die Lohnzahlung, auch keine Teilzahlung, noch eine Sicherheit für zukünftige Löhne erhalten haben, können Sie die Stelle fristlos kündigen.

Lohnausstände und Konkurs: Wie hilft mir die Arbeitslosenkasse?

Mein Arbeitgeber war mit den Lohnzahlungen drei Monate im Verzug. Da ich auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung weder eine Lohnzahlung noch eine Sicherheitsleistung erhalten habe, habe ich mich entschieden, die Stelle fristlos zu kündigen. Nun habe ich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gesehen, dass über das Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist. Welche Leistungen kann ich gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machen?

Francesco Salerno: Für die Zeitspanne, in welcher Sie im Arbeitsverhältnis standen und ohne den Lohn zu erhalten, normal weitergearbeitet haben, ist spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes ein Gesuch um Insolvenzentschädigung zu stellen. Diese deckt Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit nach der fristlosen Kündigung können Sie bei der öffentlichen oder bei einer privaten Arbeitslosenkasse, welche in Ihrem Wohnkanton tätig ist, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Die von Ihnen frei gewählte Arbeitslosenkasse wird nach Erhalt Ihres Antrages prüfen, ob Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Anmeldung zur Stellenvermittlung alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllen.

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