Das offene Ohr
Arbeitslosenkasse: Gibt es Einstelltage trotz Mobbing?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

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RAUSGEEKELT: Mobbing kann bei Menschen gesundheitliche Probleme verursachen. Um Einstelltage zu vermeiden, muss ein Arzt diese Aus­wirkung bestätigen. (Foto: Adobe Stock)

Ich werde schon seit einiger Zeit an meinem Arbeitsplatz gemobbt. Ich überlege mir, meine Arbeitsstelle zu kündigen. Ich möchte nun wissen, ob Einstelltage verhängt werden. Und wenn ja: für welchen Zeitraum?

Markus Widmer: Nicht unbedingt. Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle selbst kündigen, gilt dies grundsätzlich als schweres Verschulden und hat 31 bis 60 Einstelltage zur Folge. Eine Aus­nahme ­besteht aber, wenn Ihnen das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann. Dies muss von Ihnen durch ein Arztzeugnis bewiesen werden. Der Arzt soll Ihnen bestätigen, dass Ihnen der Verbleib aus gesundheitlichen Gründen am bisherigen ­Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden kann, dass zwischen Ihren gesundheitlichen Problemen und der belastenden Situation am Arbeitsplatz ein Zusammenhang besteht und er Ihnen zur Kündigung der Arbeits­stelle geraten hat. Die Arbeitslosenkasse wird das vom Arzt ausgefüllte Formular prüfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Einstelltage verzichten.

Arbeitslosenkasse II: Wie kann ich mich wehren?

Die Arbeitslosenkasse hat mir eine Verfügung zugesandt. Aus dieser ­Verfügung entnehme ich, dass die ­Arbeitslosenkasse der Meinung ist, ich hätte dem Arbeitgeber Grund gegeben, mir zu kündigen, und somit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege. Sie hat 31 Einstelltage verhängt. Meiner Meinung nach hat sich die Arbeitslosenkasse zu fest auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestützt und meine Einwendungen nicht berücksichtigt. Ich bin somit mit dieser Verfügung nicht einverstanden. Kann ich dagegen vorgehen?

Markus Widmer: Ja. Die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser Rechtsmittelbelehrung geht hervor, bei welcher Stelle Sie innert 30 Tagen nach Erhalt Einsprache ­erheben müssen, wenn Sie mit der ­Verfügung nicht einverstanden sind. Weiter können Sie dieser Rechtsmittelbelehrung entnehmen, dass die Einsprache schriftlich erfolgen muss und einen Antrag und eine Begründung enthalten soll. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Darstellung der Kündi-gungsgründe mittels Dokumenten zu beweisen. Für einen Laien kann dies eine komplizierte Sache sein. Wir empfehlen Ihnen, diese Verfügung Ihrer Rechtsschutzversicherung zu zeigen, sofern Sie eine haben. Die Rechtsschutzversicherung kann Sie bezüglich der Erfolgsaussichten beraten und wird für Sie auch die Einsprache verfassen. Sollten Sie keine Rechtsschutz­versicherung ­haben, aber Unia-Gewerkschaftsmitglied sein, wird Sie Ihre Unia-Sek­tion bei der Abfassung der Einsprache unterstützen oder die Einsprache für Sie ­verfassen.

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