Das offene Ohr
Bewerbungsgespräch: Gibt es Fragen, die nicht zulässig sind? 

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

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PRIVATSACHE: Es gibt Angelegenheiten, die Ihren Arbeitgeber nichts angehen. (Foto: Canva)

Ich habe bald ein Bewerbungsgespräch und möchte wissen, wie weit ich über meine Person Auskunft geben muss. Gibt es Fragen, die seitens der Arbeitgeberin nicht erlaubt sind?

Myriam Muff: Ja. Gemäss Art. 328 b Obligationenrecht (OR) darf die Arbeitgeberin Daten von Arbeitnehmenden nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im weiteren gilt das Datenschutzgesetz (DSG) mit seinen wichtigen Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Erkennbarkeit, Transparenz und Zweckgebundenheit. Im Bewerbungsverfahren bedeutet dies, dass nur diejenigen Informationen erhoben und bearbeitet werden dürfen, die unmittelbar mit der ausgeschriebenen Stelle zusammenhängen. Dementsprechend darf die Arbeitgeberin nur Fragen stellen, die sich direkt auf die ausgeschriebene Stelle beziehen, und anschliessend die erhaltenen Antworten auch nur zur Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerbenden verwenden.

Grundsätzlich dürfen Fragen über eine mögliche Schwangerschaft, Religion, zur Gesundheit, politischen Gesinnung, sexuellen Orientierung oder zu einer allfälligen Gewerkschaftszugehörigkeit nicht gestellt werden. Aber wie so oft gibt es Ausnahmen: Solche Fragen können nämlich dann gerechtfertigt sein, wenn es dafür im Hinblick auf die zu besetzende Stelle besondere Gründe gibt. So ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder den politischen Überzeugungen dann zulässig, wenn sie vor dem Hintergrund der Ideologie des Unternehmens zwingend sind. Geht es um die Frage nach einer allfälligen Schwangerschaft, so verstösst diese Frage in der Regel gegen das Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz. Ausnahmsweise ist sie jedoch beispielsweise bei einer Anstellung als Model für die kleinste Kleidergrösse zulässig.

Ebenso kann die Frage nach der Gesundheit erlaubt sein, wie die Frage nach einer Mehlallergie bzw. Shampoo-Allergie bei einer Anstellung als Bäcker oder Coiffeuse. Die Rechtsprechung verlangt sogar, dass sich die als Model, Bäcker oder Coiffeuse bewerbende Person über ihre Schwangerschaft bzw. Allergien von sich aus informiert.

Neue IT-Systeme am Arbeitsplatz: Was habe ich für Rechte, um überhaupt zu verstehen, was mit meinen Personendaten geschieht? 

DATENSCHUTZ: Sie haben das Recht, zu erfahren, was mit Ihren Daten passiert. (Foto: Canva)

Meine Arbeitgeberin will an unserem Arbeitsplatz ein IT-Tool einführen, das meine E-Mail und Kalenderanwendungen synchronisieren und auf diese Weise produktivitätssteigernd sein soll. Mir ist überhaupt nicht klar, was dieses System mit meinen Personendaten macht. Vorgesehen ist offenbar eine technische Schulung. Darf ich von meiner Arbeitgeberin verlangen, dass sie mir erklärt, wie dieses IT-Tool funktioniert bzw. was es mit meinen Personendaten macht?

Myriam Muff: Ja. Auch hier kommt das Datenschutzgesetz (DSG) mit seinen wichtigen Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Erkennbarkeit, Transparenz und Zweckgebundenheit zur Anwendung. Aus dem Grundsatz der Transparenz resultiert die Informationspflicht nach Art. 19 ff. DSG. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen – im konkreten Fall also die Mitarbeitenden – bei der Einführung von technologischen Systemen entsprechend informiert werden müssen. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich direkt an Ihre Vorgesetzte bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen in der IT-Abteilung Ihrer Arbeitgeberin zu wenden und am besten schriftlich eine einfache Erklärung zu verlangen, was das neue IT-System genau macht. 

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