Rahel Beyeler: Nein, in Ihrem Fall nicht. Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Arbeitnehmenden für den Schaden aufkommen müssen, den sie der Arbeitgeberin absichtlich oder fahrlässig zufügen. Das Ausmass der Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, wobei auch das Berufsrisiko, der Bildungsgrad oder die Fachkenntnisse, die für die Arbeit vorausgesetzt werden, zu berücksichtigen sind. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Schadenersatzpflicht regelmässig sehr deutlich reduziert, bei schadensgeneigter Arbeit entfällt sie sogar ganz. Dass selbst sorgfältige und aufmerksame Servicemitarbeitende gelegentlich einen Teller zerschlagen, gehört beispielsweise zum Berufsrisiko. Der L-GAV des Gastgewerbes sieht denn auch ausdrücklich vor, dass Mitarbeitende für Glas- und Geschirrbruch nur haften, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Ebenso kann es in der Hektik eines Abends passieren, dass ein Teller an den falschen Tisch serviert wird. Klar, bei Allergien von Gästen darf vom Servicepersonal ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden. Jedoch tragen meines Erachtens nicht allein Sie die Verantwortung für den Fehler. Die Küche hat das Rezept ergänzt, ohne dass Sie darüber informiert wurden. Dies sind Anzeichen dafür, dass die Abläufe im Betrieb ungenügend organisiert waren. Hierfür trägt die Arbeitgeberin die Verantwortung. Sie muss also die Rechnung bezahlen.