Marina Wyss von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
FIRMA FUTSCH, LOHN FUTSCH? Bei einem Konkurs haben die Beschäftigten Anspruch auf Löhne, die noch nicht bezahlt wurden. (Foto: Keystone)
Die Firma, bei der ich angestellt bin, hat im April Konkurs angemeldet. Ich habe bis zum letzten Tag gearbeitet, allerdings schon seit Ende Februar keinen Lohn mehr bekommen. Seit der Konkurseröffnung bin ich arbeitslos gemeldet und erhalte seither Arbeitslosenentschädigung. Doch was ist mit dem Lohn, den mir die Firma noch schuldet? Habe ich zwischen Februar und der Konkurseröffnung «gratis» gearbeitet?
Marina Wyss: Nein, Sie haben nicht gratis gearbeitet. Sie können die offenen Lohnforderungen im Konkursverfahren anmelden. Arbeitnehmende werden im Konkursverfahren privilegiert behandelt. Sie bekommen allerdings nur etwas ausbezahlt, wenn nach Abschluss des Konkursverfahrens noch Geld vorhanden ist. Die offenen Lohnforderungen sind ausserdem durch die Insolvenzentschädigung (IE) gedeckt. Anspruch auf IE besteht grundsätzlich nur für geleistete Arbeit. Da Sie bis zur Konkurseröffnung gearbeitet haben, sollte das kein Problem sein. Die IE deckt offene Lohnforderungen für maximal vier Monate. Da für die Anmeldung bei der IE eine Frist von 60 Tagen einzuhalten ist, rate ich Ihnen, das entsprechende Formular umgehend an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse zu senden. Sie finden dieses unter folgendem Link: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/insolvenz1.html
Konkurs II: Kann ich fristlos kündigen?
WENN KEIN LOHN MEHR KOMMT: Wenn die Firma für geleistete Arbeit kein Geld mehr bezahlt, können Sie fristlos kündigen. (Foto: Shutterstock)
Ich habe Ende Februar nur einen Teil meines Lohnes erhalten. Als ich meine Chefin darauf angesprochen hatte, sagte sie, es gebe gerade Zahlungsschwierigkeiten. Ende März bekam ich schliesslich gar keinen Lohn mehr. Im April habe ich weitergearbeitet, sagte meiner Chefin aber, dass ich ohne Lohn nicht leben könne. Sie antwortete, sie werde bald Konkurs anmelden müssen. Nun habe ich bereits eine neue Stelle gefunden und möchte per sofort den Arbeitsplatz wechseln. Darf ich das Arbeitsverhältnis in diesem Fall per sofort auflösen?
Marina Wyss: Ja, aber Sie müssen Ihre bisherige Arbeitgeberin vorher schriftlich informieren. Im Gesetz ist festgelegt, dass Sie ihr eine «angemessene» Frist setzen müssen mit der Androhung, dass Sie das Arbeitsverhältnis per sofort auflösen, wenn Ihnen die Arbeitgeberin nicht innert der genannten Frist Sicherheiten für den aktuellen und den künftigen Lohn leistet. Sie können die Arbeitgeberin auch auf die offenen Lohnforderungen betreiben. Wenn Sie fristlos kündigen, bedeutet das auch, dass Sie nach der Konkurseröffnung von der alten Arbeitgeberin nur die Lohnausstände von Februar bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einfordern können. Daher empfiehlt es sich dringend, im Konkursfall nicht fristlos zu kündigen, wenn keine Anschlusslösung vorhanden ist. Alle Arbeitenden, die von einem Firmenkonkurs betroffen sind, sollten sich von der Unia oder von der Arbeitslosenversicherung beraten lassen.