Das offene Ohr

Arbeitslos: Bin ich für sechs Wochen nicht ­vermittlungsfähig?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

LEHRBLÄTZ: Wer einen Sprachkurs bucht, lernt unter Umständen auch eine Tücke der ALV kennen. (Foto: iStock)

Ich bin per 1. September 2022 unverschuldet arbeitslos geworden, weil der ­Arbeitgeber mir aus wirtschaft­lichen Gründen gekündigt hat. Auf dem Stellenvermittlungsbüro hat man mir noch während der laufenden Kündigungsfrist empfohlen, in Frankreich einen Französischkurs zu besuchen, um damit meine Chance zu erhöhen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Das habe ich getan und einen Sprach­aufenthalt für drei Monate gebucht. Da mir das RAV den Französischkurs nicht bezahlen wollte, habe ich mich per 15. Oktober von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Nun hat mir die kantonale Amtsstelle rückwirkend für den Zeitraum vom 1. September bis 15. Oktober die Vermittlungsfähigkeit aberkannt und eine entsprechende Verfügung erlassen. Ist das korrekt?

Markus Widmer: Leider ja. Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend aberkannt. Die Begründung: Wenn ­jemand auf einen bestimmten Termin anderweitige Verpflichtungen eingeht und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung steht, ist die stellensuchende Person nicht mehr vermittlungsfähig. Denn die Aussichten sind gering, in dieser kurzen Zeit eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die kantonale Amtsstelle gibt in ihrer Ver­fügung an, dass Sie bereits vor Ihrer Anmeldung per 1. September 2022 den Sprachaufenthalt gebucht haben und somit dem Arbeitsmarkt nur für den Zeitraum vom 1. September bis 15. Oktober zur Verfügung gestanden haben. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber Sie für nur rund sechs Wochen beschäftigt hätte. Wir empfehlen Ihnen, diese Verfügung nicht anzufechten.

Arbeitslos II: Gibt es ohne Arbeits­berechtigung keine Taggelder?

Ich bin russische Staatsangehörige und habe eben meine Arbeitsstelle verloren. Ich habe mich beim RAV ­angemeldet. Leider besitze ich keine gültige Arbeitsberechtigung. Das RAV hat von der kantonalen Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit prüfen lassen und ist zum Schluss gekommen, dass ich nicht vermittlungsfähig sei und deshalb kein Anrecht auf Arbeitslosentaggeld hätte. Soll ich die Verfügung anfechten?

Markus Widmer: Das lohnt sich leider nicht. Sie schreiben, dass Sie über keine gültige Arbeitsberechtigung verfügten. Das Bundesgericht hat in ­einem Urteil festgehalten: Wenn und solange eine Person keine gültige ­Arbeitsberechtigung hat, ist sie nicht vermittlungsfähig. Sie haben somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Verfügung nicht anzufechten.

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