Ratgeber

Lehrlingsrechte zum Nachlesen: Von A bis Z

Patricia D'Incau

Wie hoch der Lohn, wie viele Ferien, und als ­Lernende jeden Freitag das Büro saugen? Ein Ratgeber der Gewerkschaftsjugend gibt Auskunft. Zu diesen Fragen und vielen mehr!

KEIN JÖBBLI (NUR) FÜR LERNENDE: Saubermachen ist ab und zu nötig und muss auch erledigt werden. Aber es darf nicht sein, dass ihr als Lernende Ämtli und Hilfsaufgaben öfter erledigen müsst als andere im Betrieb. (Foto: Zoonar)

In der Ausbildung oder im ersten Job ist vieles neu. Wie praktisch wäre es da, wenn alle Fragen und Antworten rund um den Berufseinstieg an einem Ort gebündelt wären? Das hat sich auch die Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB) gedacht. Und deshalb zu rund 400 Schlagwörtern Informationen gesammelt, die für junge ­Berufsleute relevant sind (siehe unten). Von A wie Arbeitszeit oder ADHS in der Lehre bis Z wie Zwischenzeugnis oder Zivilcourage.

work zeigt vier Punkte, die wirklich jeden Berufseinsteiger und jede Berufseinsteigerin betreffen:

LOHN. Wie viel du verdienst, steht in deinem Lehrvertrag. ­Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Lehrlinge gibt es zwar nicht, doch es ist möglich, dass es in deiner Branche oder in deinem Betrieb einen GAV gibt, in dem auch Mindestlöhne für Lernende vorgesehen sind. Gibt es einen GAV, muss sich deine Firma daran halten. Deine Chefin darf dir übrigens unter bestimmten Umständen den Lohn kürzen, dann nämlich, wenn du unentschuldigt fehlst. Nicht aber, wenn du krank bist. Dann muss dir dein Chef während des ersten Anstellungsjahres den Lohn während dreier Wochen bezahlen. Diese Dauer verlängert sich bei längerer Anstellung.

FERIEN. Bis und mit 20 hast du Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr. Davon musst du mindestens zwei Wochen am Stück beziehen können. Du musst deine Ferienwünsche allerdings früh genug eingeben. Deine Chefin kann zwar den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Sie muss bei der Ferienplanung aber Rücksicht auf deine Wünsche nehmen. Also beispielsweise darauf achten, dass du während der Schulferien freinehmen kannst.

Gut zu wissen: Einige Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen für Lernende mehr als fünf Wochen Ferien vor. Ob es für deinen Beruf einen GAV gibt und wie dort die Ferien geregelt sind, findest du im GAV-Service der Unia (gav-service.ch).

SCHULE. Wenn du eine Lehre machst, ist der Besuch der Berufsfachschule obligatorisch. Hier lernst du die Grundbildung und das schulische Wissen, das du für deinen Beruf brauchst. Ein ganzer Tag Unterricht an einer Berufsfachschule (ab 6 bis maximal 9 Lektionen inkl. Frei- und Stützkursen) gilt als ein Arbeitstag. Das heisst: ab sechs Lektionen an der Berufsfachschule (inkl. Frei- und Stützkursen) darf dich dein Chef also nicht dazu zwingen, am gleichen Tag noch im Geschäft zu arbeiten, zum Beispiel im Abendverkauf.

PUTZEN. Es ist der Klassiker: Fallen Putzarbeiten an, wird der Lehrling eingespannt. Klar ist aber: Der Lehrbetrieb muss Lernende hauptsächlich für Arbeiten einsetzen, die einen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Immer putzen müssen und Kaffee holen gehören nicht dazu. Klar ist hingegen auch: Vor dem Saubermachen darfst du dich trotzdem nicht einfach drücken. Und du musst auch Arbeiten erledigen, die nicht direkt mit deinem Beruf zu tun haben, wenn diese im Betrieb aber üblich sind. Allerdings mit Mass! Das heisst: Es darf nicht sein, dass du solche Ämtli und Hilfsaufgaben häufiger erledigen musst als andere.


Zum Nachschlagen Deine Rechte!

Zu bestellen für 5 Franken unter: rebrand.ly/lernende-ratgeber.

Den SGB-Ratgeber «Ich kenne meine Rechte» gibt’s als Webplattform (rechte-der-lernenden.ch), aber auch als handliche Broschüre.

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