Ratgeber

Die Taggeldversicherung: Kein gesetzliches Obligatorium, aber ein wichtiger Baustein sozialer Sicherheit

Martin Jakob

Viele Firmen haben für ihr Personal eine ­Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. ­Die meisten Gesamtarbeitsverträge verpflichten sie sogar dazu. Was die Versicherung leistet ­und worauf Sie achten müssen.

BIS ZU 730 TAGE: Bei schweren Erkrankungen bietet nur die Krankentaggeldversicherung genügenden finanziellen Schutz. (Foto: Getty)

Eine Grippe zwingt Sie zwei Wochen ins Bett. Wegen einer schweren Migräne müssen Sie ein paar Tage pausieren. Lohntechnisch sind kürzere krankheitsbedingte Absenzen kein Problem. Denn sobald Sie in einer Firma fest angestellt sind, und das nicht weniger als drei Monate, erhalten Sie Ihren Lohn von Gesetzes wegen mindestens drei Wochen lang vergütet. Mit zunehmendem Dienstalter verlängert sich zwar die Lohnfortzahlungspflicht (siehe Text rechts). Dennoch kann es in schweren Krankheitsfällen zwischen dem Ende der Lohnzahlung und dem Beginn von Rentenzahlungen (IV, Pensionskasse) zu grossen Einkommenslücken kommen.

Steigen in einer Firma die Krankheitsabsenzen, steigt oft die Prämie.

PRÄMIENHÖHE NACH FIRMA

Hat Ihre Firma eine Krankentaggeldversicherung, sind Sie damit besser abgesichert. Diese bezahlt 80 bis 100 Prozent des Lohnausfalls während 720 oder 730 Tagen. An der Prämie muss sich die Firma mindestens zur Hälfte beteiligen. Die Höhe der Prämie hängt von mehreren Faktoren ab: von den bestellten Leistungen, von der Branche, oft auch von betrieblichen Statistiken zu den krankheitsbedingten Absenzen und nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick der Firma.

Danach kann es bei einer ­Vertragserneuerung zu Prämien­erhöhungen kommen – zum Beispiel, falls die krankheitsbedingten Ausfälle in Ihrer Firma über das erwartete Mass hinaus steigen oder die Versicherungsgesellschaft ihre Rendite aufbessern will. So kann es sein, dass der ­Abzug für die Prämie in Ihrer Lohnabrechnung plötzlich erhöht wird. Obwohl Sie selbst keine Stunde gefehlt haben.

ZWEIERLEI GESETZE

Krankentaggeldversicherungen können nach dem Bundesgesetz über die Grundversicherung (KVG) oder wie andere Krankenzusatzversicherungen über das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen werden. Verträge, die dem KVG unterstellt sind, lassen den Versicherern und den Firmen weniger Freiheiten in der Gestaltung der Leistungen. Zum Beispiel dürfen sie bei vorbestehenden ­Erkrankungen nur einen auf maximal fünf Jahre befristeten Vor­behalt anbringen, die Versicherungen nach VVG hingegen einen unbefristeten – oder jemanden ganz ausschliessen. Mittlerweile werden gemäss Bundesamt für ­Gesundheit gerade noch etwa fünf Prozent des Prämienvolumens über Versicherungen nach KVG ­abgewickelt. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass auch Ihre Krankentaggeldversicherung den Regeln des VVG untersteht.

WARTEFRIST UND TAGGELD

Die Firma kann mit der Versicherung vereinbaren, dass diese den Lohnausfall erst nach einer Wartefrist von 15, 30 oder mehr Tagen vergütet. Das spart Prämien. Gegenüber den Versicherten steht die Firma trotzdem in der Pflicht. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts müssen die Mitarbeitenden maximal zwei unbezahlte Tage hinnehmen. Spätestens ab dem dritten Tag muss die Firma also mindestens 80 Prozent des Lohns bezahlen.

Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld je nach Police zwischen 80 und 100 Prozent des üblichen Lohns (meistens sind 80 Prozent vereinbart), bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 25 Prozent betragen muss, wird das Taggeld proportional ­gekürzt. Auf dem Taggeld sind keine Sozialabzüge für AHV, IV, ­EO und ALV zu entrichten, jedoch die ­Beiträge an die Pensionskasse weiterhin zu leisten, sofern das Reglement der Kasse keine Prämien­befreiung im Krankheitsfall vorsieht.

SCHADENMINDERUNG

Wenn die Versicherung Taggelder auszahlt, ist sie daran interessiert, die Fallkosten möglichst gering zu halten. Sie verpflichtet die Versicherten deshalb zur Schadenminderung. Meistens kommt die kranke Person dieser Pflicht noch so gerne nach: Sie lässt sich ärztlich behandeln, geht zur Rehabilitation und nimmt vielleicht auch von der IV verordnete Massnahmen auf sich. Sie will ja schliesslich gesund werden. Zu Streitfällen kommt es dennoch häufiger. Zum Beispiel, wenn die Versicherung verlangt, dass eine Operation erfolgt, deren Sinn die erkrankte Person fragwürdig findet oder wenn Ihnen sogar ein Berufswechsel zugemutet wird. Derartige Konflikte sollten Sie nicht allein durchstehen: Wenden Sie sich an die Unia Ihrer Region.

KÜNDIGUNG – WAS NUN?

Mit der Kündigung der Stelle endet die Deckung der Taggeldversicherung für Sie. Bei neuen Erkrankungen gehen Sie also leer aus, falls Sie nicht bereits in einer neuen Anstellung sind. Beziehen Sie jedoch bereits aus einem laufenden Krankheitsfall Taggelder, kann es sein, dass diese weiterhin bezahlt werden. Die meisten Versicherungen nach VVG sehen ein entsprechendes Nachleistungsrecht vor. Lesen Sie dazu auch das «Offene Ohr», erschienen im work vom 4. Februar 2022.

Falls Sie nach der Kündigung arbeitslos sind, sollten Sie den Übertritt in die Einzel-Taggeldversicherung prüfen. Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung werden nämlich innerhalb der Rahmenfrist nur maximal 44 Krankheitstage bezahlt. Ein Übertritt hat zudem den Vorteil, dass die Versicherung keine neuen Vorbehalte anbringen darf. Allerdings müssen Sie darauf gefasst sein, dass die Prämie markant steigt. Und beachten Sie die Fristen für den Übertritt: Sie betragen je nach Police zwischen 30 und 90 Tage.

Schauen sie nach!

Um zu wissen, welche Leistungen Sie von der Krankentaggeld­versicherung erwarten dürfen und welche Rechte und Pflichten Sie ­gegenüber der Versicherung ­haben, müssen Sie verschiedene Dokumente konsultieren: Im Gesamt­arbeitsvertrag steht, worauf Sie zwingend Anrecht haben. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, wie die Firma ihre Taggeldversicherung grundsätzlich regelt. Die Details dazu finden Sie in der Police, in den allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB) und allenfalls in den besonderen Versicherungs­bedingungen (BVB). Diese Unter­lagen benötigen Sie auch, wenn Sie sich in einem Konflikt mit der Versicherung an die Unia-Rechtsberatung Ihrer Region wenden.


Das Minimum  Schwacher Schutz

Bei einem Berufsunfall ist der Lohnausfall durch die obligatorische Berufsunfallversicherung mit 80 Prozent des Lohns ab dem dritten Tag gut gedeckt. Bei Erkrankung müssen Sie hingegen mit einem minimalen Schutz gemäss Obligationenrecht auskommen, wenn Ihre Firma keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Die Bestimmung in Artikel 324 a lautet, bei Krankheit müsse der Lohn nach dem dritten Monat im ersten Anstellungsjahr während ­dreier Wochen bezahlt werden – in voller Höhe und mit den üblichen Abzügen. Ab dem zweiten Anstellungsjahr solle die Lohnzahlung «je nach der ­Dauer des Arbeitsverhältnisses für eine angemessene längere Zeit» entrichtet werden. Um diese schwammige Vorgabe in den Griff zu be­kommen, sind in der Gerichts­praxis Skalen entstanden.

BERNER SKALA. Am verbreitetsten ist die Berner Skala. Sie sieht die folgenden Lohnfortzahlungsfristen vor:

im 2. Dienstjahr (DJ) 1 Monat, im 3. und 4. DJ 2 Monate,
im 5. bis 9. DJ 3 Monate,
im 10. bis 14. DJ 4 Monate,
im 15. bis 19. DJ 5 Monate,
ab 20. DJ ­6 Monate.

Die Basler Skala (Kantone BS und BL) unterscheidet sich nur in Nuancen, die Zürcher Skala (in der Ostschweiz gebräuchlich) sieht im zweiten Jahr 8 Wochen vor, danach eine zusätzliche Woche pro weiteres Dienstjahr.

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