Das offene Ohr

Fällt die Zulage weg, wenn der Sohn einen Lehrlingslohn hat?

David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe drei Kinder: Der jüngste Sohn ist 14jährig und geht noch zur Schule. Die Tochter ist 16jährig und hat eben mit der Lehre begonnen. Der älteste Sohn ist 22jährig und studiert Geographie. Meine Kollegin behauptet, die Familienzulagen fielen weg, sobald ein Jugendlicher sein eigenes Geld verdiene, und dies auch dann, wenn er noch in der Ausbildung sei. Stimmt das wirklich?

Zustupf: Wenn ein Jugendlicher eine Lehre beginnt, hat es Anspruch auf eine Ausbildungszulage. (Foto: Pixabay)

DAVID AEBY: Nein. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken monatlich (je nach Kanton ist der Betrag höher) und wird ausbezahlt, bis das Kind 16jährig ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken im Monat (auch hier kann der Betrag je nach Kanton höher sein). Sie wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Auch wenn die Tochter nun den ersten Lehrlingslohn erhält und der studierende Sohn in den Semesterferien mit einem Ferienjob eigenes Geld verdient, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Ausbildungszulage. Achtung: Es gibt allerdings eine obere Grenze. Ist das Einkommen des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Ausbildung höher als die maximale volle Altersrente der AHV, besteht kein Anspruch mehr auf die Ausbildungs zulage. Diese Einkommensgrenze liegt zurzeit bei 28 200 Franken.

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