Das offene Ohr

Kündigung mit 61: Sofort bei der Arbeitslosenkasse anmelden?

Regula Dick von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite seit 15 Jahren als Elektriker in einem kleinen Familienbetrieb. Am 3. Oktober werde ich 61. Die Vorfreude auf die Geburtstagsfeier hat mir mein Chef aber gründlich verdorben. Weil er keinen Käufer gefunden hat, löst er die Firma auf und hat mir und den zwei Kollegen auf Ende August fristgerecht gekündigt. In meinem Alter habe ich einen schweren Stand auf dem Arbeitsmarkt. Ein Kollege hat mir nun geraten, mich unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden, um eine Einkommenslücke zu vermeiden. Ist das ein guter Rat?

Arbeitslos im Alter: Wer kurz vor der Pension entlassen wird, erhält zusätzliche Taggelder. (Foto: 123RF)

REGULA DICK: Nein, in Ihrem Fall ist das ein schlechter Rat. Es lohnt sich für Sie, mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse noch bis am 3. Oktober zu warten. Wenn Sie sich frühestens vier Jahre vor Ihrem ordentlichen Rentenalter bei der Arbeitslosenkasse anmelden, erhalten Sie zu Ihrem ordentlichen Anspruch auf Taggelder zusätzliche 120 hinzu. Ausserdem können Sie Ihre Taggelder nicht nur wie üblich während der nächsten zwei Jahre, sondern während vier Jahren (beziehungsweise bis zur ordentlichen Pensionierung) beziehen. Für Sie heisst das: Sie haben während der letzten zwei Jahre vor der Kündigung durchgängig gearbeitet und sich so die notwendigen Beitragsmonate für 520 Taggelder erworben. Zu diesen kommen nun altersbedingt noch 120 Taggelder hinzu. Ihr Taggeldanspruch beträgt also 640 Tage. Diese können Sie in der Zeit bis zu Ihrer Pensionierung mit 65 beziehen.

2 Kommentare

  1. Marietta Fleischli

    Bin ab 1.April arbeitslos.
    Gekündigt aus wirtschaftlichen Gründen.
    Jetzt möchte ich mich Frühzeitig pensionieren.
    Also mit 63 Jahren.
    Weil im Stellenmarkt sehe ich keine Chance.
    Meine AHV wäre ca 1‘620.—

    Kann ich auch EL beantragen mit AHV Vorbezug?

    Besten Dank

  2. Markus Schmid

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Mir droht der Gang zum RAV. Sollte es soweit kommen, melde ich mich als Stellensuchenden nach meinem 61. Geburtstag an. Angeblich könnte ich bis zum vollendeten 65. Geburtstag Leistungen beziehen. Meine Frage: Ich habe gelesen, dass es nur dann solange möglich ist, wenn das steuerbare Vermögen die Marke von 200000.- (Ehepaare) nicht übersteigt. Wird bei dieser Vermögenszurechnung unser Einfamilienhaus miteinbezogen?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.
    Herzliche Grüsse
    Schmid Markus

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