Das offene Ohr

Arbeit auf Abruf: Wird die Wartezeit auch entschädigt?

Wossen Aregay vom Service Arbeitszeit beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin zurzeit auf Stellensuche und möchte vorerst als Aushilfe in der Logistikbranche arbeiten. Ich habe mich bereits auf eine Stelle beworben. Es handelt sich um Arbeit auf Abruf, ich arbeite also nur dann, wenn es etwas zu tun gibt. Beim Vorstellungsgespräch erklärte man mir, dass diese Einsätze stundenweise über die Woche verteilt seien und dass sich die Arbeit in der Summe auf etwa 2 Tage belaufen werde. Nur diese Einsätze seien bezahlt. Was ist denn mit der Zeit, in der ich auf die Einsätze warte? Wird diese etwa nicht bezahlt?

Warten: Wer auf Abruf arbeitet, weiss nie, wann ein Einsatz anfällt. (Foto: Pixabay)

WOSSEN AREGAY: Doch, sie wird bezahlt. Doch alles der Reihe nach: Gesetzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie auf Abruf arbeiten. Aber Sie empfinden die Situation zu Recht als unbefriedigend. Sie müssen Unsicherheiten beim Einkommen hinnehmen. Gleichzeitig können Sie über Ihre Freizeit nicht frei bestimmen, weil Sie für den Arbeitseinsatz verfügbar sein müssen. Sie erfüllen damit im Hinblick auf den Einsatz ein Bedürfnis Ihres Arbeitgebers. Insofern ist es nur recht, wenn Sie dafür auch angemessen entschädigt werden. So hat das Bundesgericht entschieden (BGE 124 III 249). Aber erwarten Sie nicht, für die Wartezeit gleich bezahlt zu werden wie bei einem tatsächlichen Arbeitseinsatz. Denn Sie können in dieser Wartezeit andere Dinge tun, von denen Sie einen Nutzen haben. Einen festen Ansatz für diese Entschädigung zu nennen ist nicht möglich, weil dazu die Kriterien im Einzelfall zu beurteilen sind. Es gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wird beziehungsweise was in der jeweiligen Branche üblich ist.

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