Das offene Ohr

Fehlende Unfallversicherung: Muss ich die Kosten selbst bezahlen?

Peter Schmid von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich arbeite zwei Tage pro Woche als Verkäuferin in einem Antiquitätengeschäft. Jetzt bin ich zu Hause beim Putzen der Schlafzimmerfenster vom Stuhl gestürzt und habe mir dabei den linken Fussknöchel gebrochen. Der Hausarzt hat mich für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Seine Frage nach der zuständigen Unfallversicherung konnte ich leider nicht beantworten. Ich habe deshalb bei meiner Chefin nachgefragt. Sie meinte, für den Unfall werde meine private Krankenkasse aufkommen. Da sie in ihrem Laden nur zwei Teilzeitangestellte beschäftige, habe sie keine besondere Unfallversicherung abschliessen müssen. Stimmt das?

Agesichert: Wer mehr als acht Stunden in der Woche arbeitet, ist auch bei Nichtberufsunfällen durch den Arbeitgeber versichert. (Foto: Pixabay)

PETER SCHMID: Nein. In der Schweiz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg versichert. Für sogenannte Nichtberufsunfälle, die ausserhalb der Arbeitszeit passieren, sind Teilzeitbeschäftigte obligatorisch durch den Arbeitgeber versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt. Das ist bei Ihnen der Fall. Ihre Chefin muss also bei der Suva oder bei einem anderen Unfallversicherer einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschliessen.

Diese gesetzliche Pflicht hat Ihre Chefin verletzt. Dadurch erleiden Sie aber glücklicherweise keinen finanziellen Schaden. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber nämlich eine «Ersatzkasse» geschaffen. Alle Unfallversicherer zahlen einen bestimmten Anteil ihrer Prämieneinnahmen dort ein. Diese Ersatzkasse erbringt dann den nicht versicherten Arbeitnehmenden bei einem Unfall die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Und sie zieht bei den fehlbaren Arbeitgebern später die entsprechenden Ersatzprämien ein. Versichert ein Arbeitgeber trotz Mahnung seine Angestellten nicht, so wird er von der Ersatzkasse zwangsweise einem Unfallversicherer zugewiesen. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.ersatzkasse.ch. Dort können Sie übrigens auch direkt online Ihre Unfallmeldung eingeben.

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