RAHEL BEYELER: Finden die Parteien keine Lösung, so bestimmt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien. Dabei muss sie auf die Wünsche der Mitarbeitenden so weit Rücksicht nehmen, als es mit den Interessen des Betriebs zu vereinbaren ist. Wenn immer möglich sollten die Ferien also in einen Zeitraum verlegt werden, der für die Arbeitnehmenden geeignet ist – in Ihrem Fall also in die Schulferien der Kinder. Auch auf die persönlichen Bedürfnisse von anderen Arbeitnehmenden ist Rücksicht zu nehmen, wie beispielsweise auf den Wunsch, Ferien im Anschluss an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, für die Teilnahme an Wettkämpfen oder zur Ausübung eines saisongebundenen Hobbys zu beziehen. Es ist eine allseitige Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Zweifel die Interessen der Arbeitgeberin Vorrang haben. Übergeht die Arbeitgeberin Ihren Ferienwunsch, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt wäre, überschreitet sie ihr Festsetzungsrecht. Obwohl Sie in diesem Fall die Ferien nach erfolgloser Abmahnung eigenmächtig beziehen könnten, rate ich zur Zurückhaltung. Sollte Ihnen in der Folge gekündigt werden, erhalten Sie im besten Fall eine Entschädigung, die Stelle an sich haben Sie jedoch verloren.