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Sie sind gemahnt worden? Das müssen Sie wissen!

Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, folgt eine Mahnung. work sagt Ihnen, wann die Gebühr bezahlt werden muss – und wann nicht. 

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DIESES GEFÜHL: Mahnungen zu öffnen ist nie schön. work zeigt Ihnen, auf welche Punkte Sie achten sollten. (Foto: istock)

Der Briefumschlag ist schnell aufgerissen, das flaue Gefühl, das der Inhalt auslöst, hält sich noch eine Weile: Schon wieder eine Mahnung! Dass eine Rechnung vergessen geht oder aufgeschoben wird, weil das Geld gerade knapp ist, kennen die meisten. Das sollten Sie zum Thema wissen:

Keine Mahnpflicht

Zahlungserinnerung oder erste Mahnung, zweite Mahnung, letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung: In den allermeisten Fällen wird in diesen Stufen gemahnt, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Laut Gesetz ist das aber keine Pflicht. Theoretisch dürfen Gläubiger bereits an Tag eins nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung einleiten. In den allermeisten Fällen verzichten Unternehmen aber darauf. 

Zahlungsfrist

Wie lange die Zahlungsfrist einer Rechnung sein muss, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Im Obligationenrecht ist nur festgehalten, dass eine Forderung ohne vereinbarte Frist sofort fällig ist. In der Schweiz haben sich 10, 14 und 30 Tage als übliche Fristen etabliert. 

Mahngebühren

Sie können ganz schön ins Geld gehen: Mahngebühren. Diese sind aber nur zulässig, wenn sie im Vertrag oder in den AGB geregelt und beziffert sind. Es reicht also nicht, wenn vermerkt ist: «Es werden Mahngebühren erhoben.» Werden Mahngebühren in den AGB zu ungenau erwähnt, bezahlen Sie nur den geschuldeten Betrag und informieren das Unternehmen darüber, dass Sie die Mahngebühren nicht bezahlen werden. 

Verzugszinsen

Neben Mahngebühren fallen auch Verzugszinsen an. Diese sind im Obligationenrecht geregelt und werden fällig, sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Verzugszinsen bis zu fünf Prozent müssen in jedem Fall bezahlt werden. Sind die Verzugszinsen aber höher als fünf Prozent, müssen Sie sie nur bezahlen, wenn sie im Verkaufsvertrag oder in den AGB vermerkt sind. 

Inkassounternehmen

Oft beauftragen Unternehmen private Inkassounternehmen, die den geschuldeten Betrag bei der Kundschaft eintreiben sollen. Dabei gehen nicht alle gleich seriös vor. Manchmal wird versucht, die Kosten für das Inkassobüro auf die Kundin abzuwälzen, indem neben Mahnspesen weitere Gebühren in Rechnung gestellt werden, etwa «Bearbeitungsgebühren». Solche Gebühren müssen Sie nicht bezahlen. Bekommen Sie eine solche Rechnung, schreiben Sie dem Inkassobüro und dem Unternehmen, dass dies nicht rechtens sei und Sie nicht bezahlen. 

Zahlungsbefehl

Wird aus einer Mahnung ein offizieller Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes, müssen Sie schnell handeln, wenn die Forderung nicht gerechtfertigt ist. Dann können Sie innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben – mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt. Eine Begründung brauchen Sie nicht. Dann wird das Verfahren erst mal gestoppt, und der Gläubiger muss belegen, dass seine Forderung zu Recht besteht. Achtung: Einen Zahlungsbefehl kann nur das Betreibungsamt ausstellen.

Inkassobüros: Schriftlich ist besser

Wenn ein Inkassounter­nehmen Ihnen Mahnungen schickt und Sie Ratenzahlungen vereinbaren möchten, tun Sie das immer schriftlich und nicht mündlich. Telefonische Abmachungen können Sie später nicht belegen. Vorsicht bei vorformulierten Ratenzahlungsvereinbarungen: Oft verstecken sich hier zusätzliche Kosten, die nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Lassen Sie den Vorschlag von der Schuldenberatung prüfen. Sie steht ­Ihnen mit Rat und Tag zur Seite: schulden.ch

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